art_7__para__5
(5) Die Mitgliedstaaten können qualifizierte Einrichtungen dazu berechtigen, die Maßnahmen nach Absatz 4 gegebenenfalls im Rahmen einer einzigen Verbandsklage geltend zu machen. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass diese Entscheidungen im Rahmen einer Entscheidung zusammengefasst werden können.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-08-02; changes after this date are not shown.