art_7__para__6
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interessen der Verbraucher im Rahmen von Verbandsklagen von qualifizierten Einrichtungen repräsentiert werden und dass diese qualifizierten Einrichtungen die Rechte und Pflichten einer antragstellenden Verfahrenspartei haben. Die von einer Verbandsklage betroffenen Verbraucher sind befugt, den Nutzen aus der in Absatz 4 in Bezug genommenen Maßnahmen ziehen zu können.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-08-02; changes after this date are not shown.