11.
Artikel 23 wird wie folgt geändert: Absatz 1 wird wie folgt geändert: Buchstabe e erhält folgende Fassung: (*7) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).“ " „e) | die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der beabsichtigte Erwerb die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte. Die folgenden Unterabsätze werden angefügt: „Für den Zweck der Beurteilung des in Unterabsatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Absatzes festgelegten Kriteriums konsultieren die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Überprüfungen die Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute verantwortlich sind. Die zuständigen Behörden können Einwände gegen den beabsichtigten Erwerb erheben, wenn der interessierte Erwerber in einem Drittland ansässig ist, das gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittland mit hohem Risiko geführt wird, das in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, oder in einem Drittland, das restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt, und die Situation von der zuständigen Behörde so eingeschätzt wird, dass sie die Fähigkeit des interessierten Erwerbers beeinträchtigt, über die erforderlichen Praktiken und Verfahren zu verfügen, um den Anforderungen des Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu genügen.“ In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für die Zwecke dieses Absatzes und bezüglich des in Absatz 1 Buchstabe e des vorliegenden Absatzes festgelegten Kriteriums wird eine negative Stellungnahme der gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute verantwortlichen Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem ursprünglichen Antrag bei den zuständigen Behörden eingeht, von den zuständigen Behörden bei der Bewertung des beabsichtigten Erwerbs gebührend berücksichtigt und kann einen angemessenen Einspruchsgrund darstellen.“ Der folgende Absatz wird angefügt: „(6) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Liste der Informationen, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Anzeige nach Artikel 22 Absatz 1 vom interessierten Erwerber mindestens zu übermitteln sind, spezifiziert wird. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 berücksichtigt die EBA Titel II der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8). Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. (*8) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).“ "
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.