b)
CRD6
erfüllt eine der Klasse 2 zugeordnete Zweigstelle aus einem Drittland eine der Bedingungen gemäß Absatz 1, so gilt sie nach Ablauf von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie diese Bedingungen erfüllt hat, als Zweigstelle der Klasse 1.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.