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13.

CRD6

Titel VI erhält folgende Fassung: „TITEL VI BEAUFSICHTIGUNG VON ZWEIGSTELLEN AUS DRITTLÄNDERN UND BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN KAPITEL 1 BEAUFSICHTIGUNG VON ZWEIGSTELLEN AUS DRITTLÄNDERN ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen Artikel 47 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (1) In diesem Kapitel werden die Mindestanforderungen für die folgenden in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten einer Zweigstelle aus einem Drittland festgelegt: (2) Übt ein in einem Drittland niedergelassenes Unternehmen Tätigkeiten aus und erbringt es Dienstleistungen, die in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind, bzw. erbringt es Nebendienstleistungen wie die damit verbundene Entgegennahme von Einlagen oder die Gewährung von Krediten oder Darlehen für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der genannten Richtlinie, so fällt diese Unternehmen nicht in den Geltungsbereich des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels. (3) Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck Artikel 48 Verbot der Benachteiligung Die Mitgliedstaaten wenden auf Zweigstellen aus Drittländern, wenn diese die Ausübung ihrer Tätigkeit aufnehmen oder fortführen, keine Bestimmungen an, die diese Zweigstellen günstiger stellen würden als Zweigstellen von Instituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat. Artikel 48a Einstufung von Zweigstellen aus Drittländern (1) Die Mitgliedstaaten stufen Zweigstellen aus Drittländern in die Klasse 1 ein, wenn diese Zweigstellen eine der folgenden Bedingungen erfüllen: (2) Die Mitgliedstaaten stufen Zweigstellen aus Drittländern, die keine der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, in Klasse 2 ein. (3) Die zuständigen Behörden aktualisieren die Einstufung von Zweigstellen aus Drittländern wie folgt: (4) Die Mitgliedstaaten können auf Zweigstellen aus Drittländern, die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassen sind, oder auf bestimmte Kategorien solcher Zweigstellen anstelle der in diesem Titel festgelegten Anforderungen dieselben Anforderungen anwenden wie auf Kreditinstitute, die nach der vorliegenden Richtlinie zugelassen wurden. Gilt die Behandlung nach diesem Absatz nur für bestimmte Kategorien von Zweigstellen aus Drittländern, so legen die Mitgliedstaaten die einschlägigen Einstufungskriterien für die Zwecke dieser Behandlung fest. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht auf diese Zweigstellen aus Drittländern anwendbar, außer für die Zwecke des Artikels 48p. Artikel 48b Bedingungen für qualifizierte Zweigstellen aus Drittländern (1) Eine Zweigstelle aus einem Drittland gilt für die Zwecke dieses Titels als qualifizierte Zweigstelle aus einem Drittland, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: (2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse erlassen, in denen festgestellt wird, ob die in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen in Bezug auf den Regulierungsrahmen für das Bankenwesen eines Drittlands erfüllt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 147 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. (3) Vor Erlass des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Beschlusses kann die Kommission die EBA gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung ersuchen, um den Regulierungsrahmen für das Bankenwesen und die Geheimhaltungspflichten des betreffenden Drittlands zu bewerten und einen Bericht darüber zu erstellen, ob dieser Rahmen und diese Pflichten die in Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen. Die EBA veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Bewertung auf ihrer Website. (4) Die EBA führt ein öffentliches Register der Drittländer und Drittlandsbehörden, die die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllen. (5) Nach Eingang eines Zulassungsantrags gemäß Artikel 48c bewertet die zuständige Behörde die in Absatz 1 und in Artikel 48a festgelegten Bedingungen im Hinblick auf die Einstufung der Zweigstelle aus einem Drittland in Klasse 1 oder Klasse 2. Wird das betreffende Drittland nicht in dem in Absatz 4 genannten öffentlichen Register geführt, so fordert die zuständige Behörde die Kommission auf, den Regulierungsrahmen für das Bankenwesen und die Geheimhaltungspflichten des Drittlands für die Zwecke des Absatzes 2 zu bewerten, sofern die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingung erfüllt ist. Die zuständige Behörde stuft die Zweigstelle aus einem Drittland bis zum Erlass eines Beschlusses der Kommission gemäß Absatz 2 in Klasse 1 ein. ABSCHNITT II Zulassungs- und Regulierungsanforderungen Unterabschnitt 1 Zulassungsanforderungen Artikel 48c Mindestvoraussetzungen für die Zulassung von Zweigstellen aus Drittländern (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Drittlandsunternehmen im Einklang mit Artikel 21c vor Aufnahme oder Fortsetzung der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet eine Zweigstelle errichten. Die Errichtung einer Zweigstelle aus einem Drittland bedarf einer vorherigen Zulassung gemäß diesem Kapitel. (2) Bevor eine Zweigstelle aus einem Drittland ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat aufnimmt bemühen sich die zuständigen Behörden, Verwaltungsvereinbarungen oder andere Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands zu schließen. Solche Vereinbarungen sollten sich auf die von der EBA gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ausgearbeiteten Muster-Verwaltungsvereinbarungen stützen. Diese Anforderung gilt nicht, wenn Zweigstellen aus Drittländern strengeren nationalen Anforderungen unterliegen. Die zuständigen Behörden übermitteln der EBA unverzüglich Informationen über etwaige Verwaltungsvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen, die mit den zuständigen Behörden eines Drittlands geschlossen wurden. (3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass den Anträgen auf Zulassung von Zweigstellen aus Drittländern ein Geschäftsplan beigefügt wird, in dem die geplante Geschäftstätigkeit, in Artikel 47 Absatz 1 genannte Tätigkeiten, die ausgeübt werden sollen, und der organisatorische Aufbau und das Risikomanagement der Zweigstelle im betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 48g dargelegt sind. (4) Zweigstellen aus Drittländern können nur dann zugelassen werden, wenn mindestens alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind: (5) Um zu bewerten, ob die in Absatz 4 Buchstabe f festgelegte Bedingung erfüllt ist, konsultiert die zuständige Behörde die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in dem betreffenden Mitgliedstaat zuständig sind, und holen vor Zulassung der Zweigstelle aus einem Drittland eine schriftliche Bestätigung ein, dass die Bedingung erfüllt ist. (6) Die zuständigen Behörden können beschließen, dass die bis zum 10. Januar 2027 an Zweigstellen aus Drittländern erteilten Zulassungen ihre Gültigkeit behalten, vorausgesetzt die Zweigstellen aus Drittländern, denen diese Zulassungen erteilt wurden, erfüllen die Mindestanforderungen gemäß diesem Titel. (7) Die EBA überwacht Geschäfte zwischen den Zweigstellen aus Drittländern ein und desselben Unternehmens an der Spitze, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zugelassen sind, und legt der Kommission bis zum 10. Juli 2028 einen Bericht vor, in dem sie ihre diesbezüglichen Feststellungen darlegt. (8) Die EBA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen Folgendes weiter präzisiert wird: Artikel 48d Bedingungen für die Verweigerung oder den Entzug der Zulassung einer Zweigstelle aus einem Drittland (1) Die Mitgliedstaaten sehen mindestens folgende Bedingungen für die Verweigerung oder den Entzug der Zulassung einer Zweigstelle aus einem Drittland vor: Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b benachrichtigen Zweigstellen aus Drittländern unverzüglich ihre zuständigen Behörden, wenn die unter diesem Buchstaben genannten Umstände eintreten. (2) Zuständige Behörden können einer Zweigstelle aus einem Drittland die erteilte Zulassung auch entziehen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: (3) Um zu bewerten, ob die in Absatz 2 Buchstabe g des vorliegenden Artikels festgelegte Bedingung erfüllt ist, konsultiert die zuständige Behörde die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in dem betreffenden Mitgliedstaat zuständig ist. (4) Die Mitgliedstaaten sehen klare Verfahren für die Verweigerung oder den Entzug der Zulassung einer Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit den Absätzen 1, 2 und 3 vor. Unterabschnitt 2 Regulatorische Mindestanforderungen Artikel 48e Kapitalausstattung (1) Unbeschadet anderer nach nationalem Recht geltender Kapitalanforderungen schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Zweigstellen aus Drittländern jederzeit über eine Mindestkapitalausstattung verfügen, die mindestens Folgendem entspricht: (2) Zweigstellen aus Drittländern müssen die Mindestanforderung an die Kapitalausstattung nach Absatz 1 durch Vermögenswerte in Form eines der folgenden Instrumente erfüllen: (3) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Kapitalausstattungsinstrumente auf einem Treuhandkonto in dem Mitgliedstaat, in dem die Zweigstelle zugelassen ist, entweder bei einem Kreditinstitut, das nicht Teil der Gruppe des Unternehmens an der Spitze dieser Zweigstelle ist, oder, wenn dies nach nationalem Recht zulässig ist, bei der Zentralbank des Mitgliedstaats zu hinterlegen. Die auf dem Treuhandkonto hinterlegten Kapitalausstattungsinstrumente stehen für die Zwecke des Artikels 96 der Richtlinie 2014/59/EU im Falle der Abwicklung der Zweigstelle aus einem Drittland und für die Zwecke der Liquidation der Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit dem nationalen Recht zur Verfügung. (4) Bis zum 10. Juli 2026 gibt die EBA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, um die Anforderung nach Absatz 2 Buchstabe c dieses Artikels in Bezug auf Instrumente zu präzisieren, die bei Eintreten von Risiken oder Verlusten uneingeschränkt und sofort für die Deckung dieser Risiken oder Verluste zur Verfügung stehen. Artikel 48f Liquiditätsanforderungen (1) Unbeschadet anderer nach nationalem Recht geltender Liquiditätsanforderungen schreiben die Mitgliedstaaten Zweigstellen aus Drittländern mindestens vor, unbelastete, liquide Aktiva jederzeit in einem Volumen zu halten, das ausreicht, um Liquiditätsabflüsse über eine Phase von mindestens 30 Tagen zu decken. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels schreiben die Mitgliedstaaten der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern vor, die Liquiditätsdeckungsanforderung von Teil 6 Titel I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (*11) zu erfüllen. (3) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels gehaltenen liquiden Aktiva auf einem Konto in dem Mitgliedstaat, in dem die Zweigstelle zugelassen ist, entweder bei einem Kreditinstitut, das nicht Teil der Gruppe des Unternehmens an der Spitze dieser Zweigstelle ist, oder, wenn dies nach nationalem Recht zulässig ist, bei der Zentralbank des Mitgliedstaats zu hinterlegen. Verbleiben nach der Verwendung zur Deckung von Liquiditätsabflüssen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels noch liquide Aktiva auf dem Konto, so stehen diese verbleibenden liquiden Aktiva für die Zwecke des Artikels 96 der Richtlinie 2014/59/EU im Falle der Abwicklung der Zweigstelle aus einem Drittland und für die Zwecke der Liquidation der Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit dem nationalen Recht zur Verfügung. (4) Die zuständigen Behörden können qualifizierte Zweigstellen aus Drittländern von der in diesem Artikel festgelegten Liquiditätsanforderung ausnehmen. Artikel 48g Interne Unternehmensführung und Risikomanagement (1) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, über mindestens zwei Personen vor Ort in dem einschlägigen Mitgliedstaat zu verfügen, die ihre Geschäfte vorbehaltlich einer vorherigen Zulassung durch die zuständigen Behörden tatsächlich leiten. Diese Personen müssen über einen guten Leumund sowie ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen und ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufwenden. (2) Die Mitgliedstaaten schreiben der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern vor, die Artikel 74 und 75, Artikel 76 Absätze 5 und 6 sowie die Artikel 92, 94 und 95 einzuhalten. Die zuständigen Behörden können von Zweigstellen aus Drittländern verlangen, einen lokalen Verwaltungsausschuss einzurichten, der eine angemessene Unternehmensführung der Zweigstelle sicherstellt. (3) Die Mitgliedstaaten schreiben der Klasse 2 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern vor, die Artikel 74, 75, 92, 94 und 95 einzuhalten und die in Artikel 76 Absatz 5 und Artikel 76 Absatz 6 Unterabsätze 1, 2 und 4 vorgesehenen internen Kontrollfunktionen einzurichten. Die zuständigen Behörden können von der Klasse 2 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern abhängig von deren Größe und interner Organisation sowie Art, Umfang und Komplexität ihrer Tätigkeiten verlangen, gemäß Artikel 76 Absatz 6 Unterabsätze 3 und 5 einen Leiter der internen Kontrollfunktionen zu ernennen. (4) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, Berichterstattungspflichten gegenüber dem Leitungsorgan des Unternehmens an der Spitze festzulegen, die alle wesentlichen Risiken und Risikomanagementvorschriften sowie deren Änderungen abdecken, und angemessene Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT-Systeme) und Kontrollen einzurichten, um eine ordnungsgemäße Einhaltung der Grundsätze sicherzustellen. (5) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, ihre Auslagerungsvereinbarungen zu überwachen und zu pflegen und sicherzustellen, dass ihre zuständigen Behörden uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen haben, die sie zur Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion benötigen. (6) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern, die Back-to-back-Geschäfte oder gruppeninterne Geschäfte tätigen, vor, angemessene Ressourcen vorzusehen, um ihr Gegenparteiausfallrisiko zu ermitteln und angemessen zu steuern, wenn wesentliche Risiken im Zusammenhang mit von der Zweigstelle aus einem Drittland gebuchten Vermögenswerten auf die Gegenpartei übertragen werden. (7) Werden kritische oder wichtige Funktionen der Zweigstelle aus einem Drittland gemäß internen Regelungen oder gruppeninternen Vereinbarungen jeglicher Art von dem Unternehmen an der Spitze dieser Zweigstelle wahrgenommen, so werden diese Funktionen im Einklang mit den internen Regelungen oder gruppeninternen Regelungen wahrgenommen. Den für die Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern zuständigen Behörden wird Zugang zu allen Informationen gewährt, die sie zur Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion benötigen. (8) Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass ein unabhängiger Dritter die Umsetzung und die laufende Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen durch die Zweigstelle aus einem Drittland auf regelmäßiger Grundlage bewertet und der zuständigen Behörde einen Bericht mit seinen Feststellungen und Schlussfolgerungen vorlegt. (9) Die EBA gibt gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 bis zum 10. Januar 2027 unter Berücksichtigung des Artikels 74 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie Leitlinien für die Anwendung der in Artikel 74 Absatz 1 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen auf Zweigstellen aus Drittländern sowie Leitlinien über die Anwendung von Artikel 75 und Artikel 76 Absätze 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie auf Zweigstellen aus Drittländern heraus. Artikel 48h Buchungsvorschriften (1) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, ein Register zu führen, das es diesen Zweigstellen aus einem Drittland ermöglicht, alle von einer Zweigstelle aus einem Drittland verbuchten oder initiierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in dem betreffenden Mitgliedstaat zu erfassen und umfassend und präzise zu dokumentieren und diese Vermögenswerte und Verbindlichkeiten innerhalb der jeweiligen Zweigstelle aus einem Drittland autonom zu verwalten. Das Register muss alle erforderlichen und ausreichende Informationen über die von der Zweigstelle aus einem Drittland verursachten Risiken und den Umgang damit enthalten. (2) Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, spezifische Buchungsgrundsätze für die Führung des in Absatz 1 genannten Registers zu entwickeln und diese regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Solche Grundsätze werden dokumentiert und vom zuständigen Leitungsgremium des Unternehmens an der Spitze gebilligt. Mit diesen Grundsätzen wird eine klare Logik für Buchungsregeln entwickelt und dargelegt, wie diese Regeln auf die Geschäftsstrategie der Zweigstelle aus einem Drittland abgestimmt werden. (3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass von den Zweigstellen aus Drittländern regelmäßig eine unabhängige, schriftliche und mit Gründen versehene Stellungnahme über die Umsetzung und laufende Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erstellt und der zuständigen Behörde mit den einschlägigen Feststellungen und Schlussfolgerungen übermittelt wird. (4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Buchungsregeln aus, die Zweigstellen aus Drittländern für die Zwecke dieses Artikels anwenden müssen, insbesondere in Bezug auf Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. Unterabschnitt 3 Auferlegung einer Zulassungspflicht gemäß Titel III und Anforderungen an Zweigstellen aus Drittländern, die systemrelevant sind Artikel 48i Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, von Zweigstellen aus Drittländern zu verlangen, eine Zulassung gemäß Titel III Kapitel 1 zu beantragen, zumindest wenn Von der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Befugnis kann, falls anwendbar, nach Anwendung der Maßnahmen nach den Artikeln 48j oder 48o Gebrauch gemacht werden oder wenn die zuständige Behörde aus anderen als den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Gründen nachweisen kann, dass diese Maßnahmen nicht ausreichen würden, um den wesentlichen aufsichtlichen Bedenken Rechnung zu tragen. (2) Vor Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 konsultieren die zuständigen Behörden die EBA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen aus Drittländern oder Tochterinstitute gegründet hat. Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels und bei der Durchführung der in Absatz 48j genannten Bewertung berücksichtigen die zuständigen Behörden oder, falls anwendbar, die benannten Behörden geeignete Kriterien der Systemrelevanz von Zweigstellen aus Drittländern, die insbesondere Folgendes umfassen: Artikel 48j Bewertung der Systemrelevanz und Anforderungen an Zweigstellen aus Drittländern, die systemrelevant sind (1) Zweigstellen aus Drittländern werden einer Bewertung nach Absatz 2 unterzogen, wenn bei allen Zweigstellen aus Drittländern in der Union, die zu derselben Drittlandsgruppe gehören der gemäß Unterabschnitt 4 gemeldete Gesamtbetrag der Vermögenswerte, die sie in der Union halten, mindestens 40 Mrd. EUR beträgt, und zwar entweder Der in Unterabsatz 1 genannte Schwellenwert für Vermögenswerte darf nicht die Vermögenswerte umfassen, die von der Zweigstelle aus einem Drittland im Zusammenhang mit Zentralbanken des ESZB geschlossenen Zentralbankmarktgeschäften gehalten werden. (2) Die Behörden, die zuständig sind für die Überwachung der Zweigstelle aus einem Drittland, die zu einer Drittlandsgruppe gehört, bei der alle Zweigstellen aus Drittländern in der Union einen Gesamtbetrag an Vermögenswerten von mindestens 40 Mrd. EUR aufweisen, bewerten, ob die ihrer Überwachung unterliegende Zweigstelle aus einem Drittland systemrelevant ist und für die Finanzstabilität der Union, oder des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, mit signifikanten Risiken verbunden ist. Zu diesem Zweck beziehen sich die zuständigen Behörden insbesondere darauf, ob bei diesen Zweigstellen aus Drittländern die in Artikel 48i Absatz 2 und Artikel 131 Absatz 3 genannten Indikatoren der Systemrelevanz erfüllt sind. (3) Im Rahmen der in Absatz 2 genannten Bewertung konsultiert die zuständige Behörde oder, falls anwendbar, die benannte Behörde die EBA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen oder Tochterinstitute aus Drittländern eingerichtet hat, um die Risiken für die Finanzstabilität zu bewerten, die die betreffende Zweigstelle aus einem Drittland für die anderen Mitgliedstaaten als den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, bewirkt. Die zuständige Behörde oder, falls anwendbar, die benannte Behörde übermittelt ihre begründete Bewertung der Systemrelevanz der Zweigstelle aus einem Drittland für die Union oder den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, der EBA und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen oder Tochterinstitute aus Drittländern eingerichtet hat. Stimmen die konsultierten zuständigen Behörden der Bewertung der Systemrelevanz der Zweigstelle aus einem Drittland nicht zu, so unterrichten sie die zuständige Behörde, die die Bewertung nach Absatz 2 durchgeführt hat, innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Bewertung. Die zuständigen Behörden bemühen sich mit Unterstützung der EBA nach besten Kräften darum, spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem die zuständige Behörde oder, falls anwendbar, die benannte Behörde Einwände erhoben hat, darum, einen Konsens über die Bewertung und, falls anwendbar, über die in Absatz 4 genannten gezielten Anforderungen zu erzielen. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet die für die Beaufsichtigung der zu bewertenden Zweigstelle aus einem Drittland zuständige Behörde über die Bewertung der Systemrelevanz der Zweigstelle aus einem Drittland und über die in Absatz 4 genannten gezielten Anforderungen. (4) Sofern dies zur Bewältigung der festgestellten Risiken angemessen ist, kann die zuständige Behörde oder, falls anwendbar, die benannte Behörde die Zweigstelle aus einem Drittland gezielten Anforderungen unterwerfen, die Folgendes umfassen können: Ist die zuständige Behörde oder, falls anwendbar, die benannte Behörde der Auffassung, dass eine Zweigstelle aus einem Drittland systemrelevante Bedeutung hat, sie aber dennoch beschließt, keine der in Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes oder in Artikel 48i genannten Befugnisse auszuüben, so übermittelt sie der EBA und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen oder Tochterinstitute aus Drittländern eingerichtet hat, eine mit Gründen versehene Mitteilung, warum sie beschlossen hat, diese Befugnisse nicht auszuüben. (5) Bis zum 31. Dezember 2028 legt die EBA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht vor über Unterabschnitt 4 Meldepflichten Artikel 48k Regulatorische und finanzielle Informationen über die Zweigstellen aus Drittländern und über das Unternehmen an der Spitze (1) Die Mitgliedstaaten schreiben den Zweigstellen aus Drittländern vor, ihren zuständigen Behörden regelmäßig Angaben zu Folgendem zu übermitteln: Für die Zwecke der Meldung der Informationen über die nach Unterabsatz 1 Buchstabe a verbuchten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wenden die Zweigstellen aus Drittländern die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13) angewandten internationalen Rechnungslegungsstandards oder die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätze an. (2) Die Mitgliedstaaten schreiben den Zweigstellen aus Drittländern vor, ihren zuständigen Behörden folgende Angaben zu ihrem Unternehmen an der Spitze zu übermitteln: (3) Die in diesem Artikel festgelegten Meldepflichten hindern eine zuständige Behörde nicht daran, Zweigstellen aus Drittländern zusätzliche Meldepflichten aufzuerlegen, wenn sie die zusätzlichen Informationen für erforderlich hält, um einen umfassenden Überblick über die Geschäfte, die Tätigkeiten oder die finanzielle Solidität der Zweigstellen aus Drittländern oder ihres Unternehmens an der Spitze zu erhalten, die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch die Zweigstellen aus Drittländern und ihr Unternehmen an der Spitze zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Zweigstelle diese Rechtsvorschriften einhält. Artikel 48l Standardformulare und Muster und Häufigkeit der Meldung (1) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die für die Zwecke von Artikel 48k anzuwendenden einheitlichen Meldeformate und Begriffsbestimmungen sowie die Häufigkeit der Meldung spezifiziert werden, und sie entwickelt IT-Lösungen. Die Meldepflichten gemäß Artikel 48k müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung von Zweigstellen aus Drittländern in Klasse 1 oder Klasse 2 stehen. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. (2) Die in Artikel 48k genannten regulatorischen und finanziellen Informationen werden von der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern mindestens zweimal jährlich und von der Klasse 2 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern mindestens einmal jährlich gemeldet. (3) Eine zuständige Behörde kann qualifizierte Zweigstellen aus Drittländern ganz oder teilweise von der Pflicht zur Meldung von Informationen über das Unternehmen an der Spitze gemäß Artikel 48k Absatz 2 ausnehmen, sofern diese zuständige Behörde die einschlägigen Informationen direkt von den Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittlands erhalten kann. ABSCHNITT III Aufsicht Artikel 48m Aufsicht und aufsichtliches Prüfungsprogramm für Zweigstellen aus Drittländern (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden für die Zwecke der Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern diesem Abschnitt und entsprechend Titel VII nachkommen. (2) Die zuständigen Behörden nehmen Zweigstellen aus Drittländern in das in Artikel 99 genannte aufsichtliche Prüfungsprogramm auf. Artikel 48n Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen überprüfen, die von Zweigstellen aus Drittländern eingeführt wurden, um den für sie geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie und, falls anwendbar, etwaigen zusätzlichen regulatorischen Anforderungen nach nationalem Recht nachzukommen. (2) Die zuständigen Behörden bewerten auf der Grundlage der im in Absatz 1 aufgeführten Überprüfung, ob die von den Zweigstellen aus Drittländern eingeführten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Kapitalausstattung und Liquidität ein solides Management und eine solide Abdeckung ihrer wesentlichen Risiken sowie die Lebensfähigkeit der Zweigstellen aus Drittländern gewährleisten. (3) Die zuständigen Behörden führen die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannte Überprüfung und Bewertung im Einklang mit dem Kriterien für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch, auf der Grundlage der nach Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe c veröffentlichten allgemeinen Kriterien und Methoden. Insbesondere legen die zuständigen Behörden den Grad der Häufigkeit und Intensität der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Überprüfung fest, die in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der Zweigstellen aus Drittländern in Klasse 1 und Klasse 2 steht und andere relevante Kriterien wie die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Zweigstellen berücksichtigt. (4) Ergibt sich aufgrund der Überprüfung, insbesondere der Unternehmensführungsregelung, des Geschäftsmodells oder der Tätigkeiten einer Zweigstelle aus einem Drittland, für die zuständigen Behörden der begründete Verdacht, dass im Zusammenhang mit dieser Zweigstelle aus einem Drittland Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hierfür besteht, so meldet die zuständige Behörde dies unverzüglich der EBA und der Behörde, die für die Überwachung der Zweigstelle aus einem Drittland gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 zuständig ist. Besteht ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, so nehmen die zuständige Behörde und die Behörde, die für die Überwachung der Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 zuständig ist, Kontakt mit der EBA auf, um ihre gemeinsame Bewertung unverzüglich zu übermitteln. Die zuständige Behörde ergreift gegebenenfalls Maßnahmen im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie, die auch den Entzug der Zulassung der Zweigstelle aus einem Drittland gemäß Artikel 48d Absatz 2 Buchstabe g der vorliegenden Richtlinie umfassen können. (5) Die zuständige Behörde, die zentralen Meldestellen und die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 die Zweigstelle aus Drittländern beaufsichtigt, arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, die für diese Richtlinie von Relevanz sind, sofern diese Zusammenarbeit und dieser Informationsaustausch keine laufenden Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren entsprechend dem Straf- oder Verwaltungsrecht des Mitgliedstaats beeinträchtigen, in dem sich die zuständige Behörde, die zentrale Meldestelle oder die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 die die Zweigstelle aus Drittländern beaufsichtigt, befindet. Die EBA kann die zuständigen Behörden und die Behörden, die im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Zweigstellen aus Drittländern verantwortlich sind, bei Uneinigkeiten bezüglich der Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten gemäß dem vorliegenden Artikel von Amts wegen unterstützen. In einem solchen Fall handelt die EBA im Einklang mit Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. (6) Die EBA gibt bis zum 10. Juli 2026 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen Folgendes weiter präzisiert wird: Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a werden die dort genannten Verfahren und Methoden in einem angemessenen Verhältnis zur Einstufung der Zweigstellen aus Drittländern in Klasse 1 oder Klasse 2 und zu anderen geeigneten Kriterien wie der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten festgelegt. Artikel 48o Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse (1) Die zuständigen Behörden schreiben Zweigstellen aus Drittländern vor, frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 umfassen die Befugnisse der zuständigen Behörden zumindest die Befugnis, von Zweigstellen aus Drittländern zu verlangen, dass sie Artikel 48p Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und Aufsichtskollegien (1) Die für die Beaufsichtigung von Zweigstellen aus Drittländern und Tochterinstituten derselben Drittlandsgruppe zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen untereinander aus. Die zuständigen Behörden schließen schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 115. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels unterliegen der Klasse 1 zugeordnete Zweigstellen aus Drittländern der umfassenden Beaufsichtigung durch ein Aufsichtskollegium gemäß Artikel 116. Für diese Zwecke gelten die folgenden Anforderungen: (3) Für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass es eine federführende zuständige Behörde gibt, die die gleiche Rolle wie die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 116 wahrnimmt. Die federführende zuständige Behörde ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats mit der im Hinblick auf den Gesamtwert der verbuchten Vermögenswerte größten Zweigstelle aus einem Drittland. (4) Zusätzlich zu den in Artikel 116 genannten Aufgaben nimmt das die Aufsichtskollegium folgende Aufgaben wahr: (5) Das Aufsichtskollegium stellt gegebenenfalls eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den einschlägigen Aufsichtsbehörden von Drittländern sicher. (6) Die EBA trägt gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Förderung und Überwachung einer effizienten, wirkungsvollen und konsequenten Arbeit der im vorliegenden Artikel genannten Aufsichtskollegien bei. (7) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. Artikel 48q Meldung an die EBA Die zuständigen Behörden melden der EBA Folgendes: Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste aller Zweigstellen aus Drittländern, die im Einklang mit diesem Titel für eine Tätigkeit in der Union zugelassen sind, unter Angabe der Mitgliedstaaten, in denen sie zugelassen sind. KAPITEL 2 BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN Artikel 48r Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern im Bereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis (1) Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern Vereinbarungen über die Einzelheiten der Aufsicht auf konsolidierter Basis über folgende Institute schließen: (2) Mit den in Absatz 1 genannten Vereinbarungen wird insbesondere sichergestellt, (3) Unbeschadet des Artikels 218 AEUV prüft die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses das Ergebnis der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage. (4) Die EBA unterstützt die Kommission im Hinblick auf die Anwendung dieses Artikels gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. (*11) Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1)." (*12) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149)." (*13) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).“ " alle in Anhang I Nummern 2 bis 6 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten eines in einem Drittland niedergelassenen Unternehmens, das als Kreditinstitut gelten würde oder die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre; die in Anhang I Nummer 1 dieser Richtlinie genannte Tätigkeit eines in einem Drittland niedergelassenen Unternehmens. ‚Zweigstelle aus einem Drittland‘ eine Zweigstelle, die in einem Mitgliedstaat errichtet wurde entweder von einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittland für die Zwecke der Ausübung einer der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten; oder einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittland; ‚Unternehmen an der Spitze‘ ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und eine Zweigstelle aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat errichtet hat sowie das zwischengeschaltete bzw. an der Spitze stehende Mutterunternehmen dieses Unternehmens. Der Gesamtwert der von einer Zweigstelle aus einem Drittland in dem Mitgliedstaat verbuchten oder initiierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beträgt laut Meldung für den unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum gemäß Abschnitt II Unterabschnitt 4 mindestens 5 Mrd. EUR; die zugelassenen Tätigkeiten der Zweigstelle aus einem Drittland umfassen die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern von Privatkunden, sofern der Betrag dieser Einlagen und anderen rückzahlbaren Gelder mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten der Zweigstelle aus einem Drittland beträgt oder der Betrag dieser Einlagen oder anderen rückzahlbaren Gelder 50 Mio. EUR übersteigt; die Zweigstelle aus einem Drittland ist keine qualifizierte Zweigstelle aus einem Drittland im Sinne des Artikels 48b. Erfüllt eine der Klasse 1 zugeordnete Zweigstelle aus einem Drittland die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr, so gilt sie unverzüglich als Zweigstelle der Klasse 2; erfüllt eine der Klasse 2 zugeordnete Zweigstelle aus einem Drittland eine der Bedingungen gemäß Absatz 1, so gilt sie nach Ablauf von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie diese Bedingungen erfüllt hat, als Zweigstelle der Klasse 1. Das Unternehmen an der Spitze ist in einem Land niedergelassen, dessen Regulierungsrahmen für das Bankenwesen im Hinblick auf die angewandten Aufsichtsstandards und die Beaufsichtigung den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mindestens gleichwertig ist; die Aufsichtsbehörden des Unternehmens an der Spitze unterliegen Geheimhaltungspflichten, die den Anforderungen des Titels VII Kapitel 1 Abschnitt II mindestens gleichwertig sind; das Unternehmen an der Spitze ist in einem Land niedergelassen, das nicht gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als ein Drittland mit hohem Risiko aufgeführt ist, das in seinem nationalen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist. Die Zweigstelle aus einem Drittland erfüllt die in Unterabschnitt 2 festgelegten regulatorischen Mindestanforderungen; die Tätigkeiten, deren Zulassung das Unternehmen an der Spitze in dem betreffenden Mitgliedstaat beantragt, fallen unter die Zulassung, über die dieses Unternehmen an der Spitze in dem Drittland, in dem es niedergelassen ist, verfügt, und werden in diesem Drittland beaufsichtigt; die Aufsichtsbehörde des Unternehmens an der Spitze im Drittland wurde über den Antrag auf Errichtung einer Zweigstelle in dem Mitgliedstaat und die in Absatz 3 genannten Begleitunterlagen unterrichtet und der Antrag wurde ihr vorgelegt; in der Zulassung ist festgelegt, dass die Zweigstelle aus einem Drittland die zugelassenen Tätigkeiten nur in dem Mitgliedstaat ausüben darf, in dem sie niedergelassen ist, und untersagt der Zweigstelle aus einem Drittland ausdrücklich, diese Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten grenzübergreifend anzubieten oder auszuüben; dies gilt nicht für gruppeninterne Finanzierungstransaktionen, die mit anderen Zweigstellen aus Drittländern desselben Unternehmens an der Spitze geschlossen werden, und für Transaktionen, die auf der Grundlage der ‚Reverse Solicitation‘ von Dienstleistungen gemäß Artikel 21c eingegangen werden; die zuständige Behörde ist für die Zwecke der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben in der Lage, bei den für das Unternehmen an der Spitze zuständigen Aufsichtsbehörden auf alle erforderlichen Informationen über dieses Unternehmen zuzugreifen und ihre Aufsichtstätigkeiten, insbesondere in Krisenzeiten oder Zeiten finanzieller Notlagen, die das Unternehmen an der Spitze, seine Gruppe oder das Finanzsystem des Drittlands betreffen, wirksam mit den Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden des Drittlands abzustimmen; es besteht kein hinreichender Verdacht, dass die Zweigstelle aus einem Drittland für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 genutzt wird oder dazu dienen soll, die Begehung solcher Straftaten zu erleichtern. die Informationen, die den zuständigen Behörden mit dem Antrag auf Zulassung einer Zweigstelle aus einem Drittland zu übermitteln sind, einschließlich des Geschäftsplans, des organisatorischen Aufbaus und des Risikomanagements gemäß Absatz 3; das Verfahren für die Zulassung der Zweigstelle aus einem Drittland sowie die Standardformulare und Muster für die Bereitstellung der unter Buchstabe a genannten Informationen; die in Absatz 4 genannten Zulassungsbedingungen; die Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden sich auf Informationen stützen können, die bereits im Rahmen einer vorherigen Zulassung einer Zweigstelle aus einem Drittland bereitgestellt wurden. Die Zweigstelle aus einem Drittland erfüllt nicht die in Artikel 48c oder im nationalen Recht festgelegten Zulassungsanforderungen; das Unternehmen an der Spitze bzw. seine Gruppe erfüllt nicht die Aufsichtsanforderungen, die nach dem Recht des betreffenden Drittlands für es bzw. sie gelten, oder es besteht ein hinreichender Verdacht, dass es bzw. sie innerhalb der folgenden zwölf Monate diese Anforderungen nicht erfüllt oder gegen diese Anforderungen verstoßen wird. Die Zweigstelle aus einem Drittland macht nicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch, verzichtet ausdrücklich auf sie oder hat seit mehr als sechs Monaten ihre Tätigkeit eingestellt, außer der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor; die Zweigstelle aus einem Drittland hat die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere Weise unrechtmäßig erlangt; die Zweigstelle aus einem Drittland erfüllt nicht mehr eine oder mehrere zusätzliche Bedingungen oder Anforderungen, aufgrund deren die Zulassung erteilt wurde; die Zweigstelle aus einem Drittland bietet nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern und bietet insbesondere keine Sicherheit mehr für die Vermögenswerte, die ihr von ihren Einlegern anvertraut wurden; auf die Zweigstelle aus einem Drittland trifft ein anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug der Zulassung zu; die Zweigstelle aus einem Drittland begeht einen Verstoß nach Artikel 67 Absatz 1; es besteht ein hinreichender Verdacht, dass im Zusammenhang mit der Zweigstelle aus einem Drittland, ihrem Unternehmen an der Spitze oder ihrer Gruppe Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtline (EU) 2015/849 stattfindet oder stattgefunden haben könnte oder diese Straftaten versucht wurden, oder es besteht diesbezüglich ein erhöhtes Risiko. bei der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern 2,5 % der durchschnittlichen Verbindlichkeiten der Zweigstelle für die drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume bzw. bei neu zugelassenen Zweigstellen aus Drittländern der Verbindlichkeiten der Zweigstelle zum Zeitpunkt der Zulassung laut Meldung im Einklang mit Unterabschnitt 4, mindestens jedoch 10 Mio. EUR; bei der Klasse 2 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern 0,5 % der durchschnittlichen Verbindlichkeiten der Zweigstelle für die drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume bzw. bei neu zugelassenen Zweigstellen aus Drittländern der Verbindlichkeiten der Zweigstelle zum Zeitpunkt der Zulassung laut Meldung im Einklang mit Unterabschnitt 4, mindestens jedoch 5 Mio. EUR; Bargeld oder bargeldnahe Instrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 60 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Schuldverschreibungen des Zentralstaats oder der Zentralbank von Mitgliedstaaten oder jedes andere Instrument, das der Zweigstelle aus einem Drittland bei Eintreten von Risiken oder Verlusten uneingeschränkt und sofort für die Deckung dieser Risiken oder Verluste zur Verfügung steht. die anzuwendende Methode zur Erfassung und umfassenden und präzisen Dokumentierung der von ihr verbuchten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Mitgliedstaat und die Methode bei der Erfassung und Dokumentierung von außerbilanziellen Posten und von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die von der Zweigstelle aus einem Drittland stammen und in ihrem Namen oder für sie in anderen Zweigstellen oder Tochterunternehmen derselben Gruppe gebucht oder gehalten werden. die Zweigstelle aus einem Drittland eine der in Artikel 47 Absatz 1 genannten Tätigkeiten — unbeschadet der Ausnahmen nach Artikel 48c Absatz 4 –mit Kunden oder Gegenparteien in anderen Mitgliedstaaten durchführt oder durchgeführt hat, die Zweigstelle aus einem Drittland die in Artikel 131 Absatz 3 genannten Indikatoren für die Systemrelevanz erfüllt oder nach Artikel 48j als systemrelevant bewertet wird und erhebliche Risiken für die Finanzstabilität der Union oder des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, darstellt, oder der Gesamtbetrag der Vermögenswerte aller Zweigstellen aus Drittländern in der Union, die derselben Drittlandsgruppe angehören, mindestens 40 Mrd. EUR oder mehr beträgt oder der Betrag der Vermögenswerte der Zweigstelle aus einem Drittland in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind; mindestens 10 Mrd. EUR beträgt. die Größe der Zweigstelle aus einem Drittland; die Komplexität der Struktur, der Organisation und des Geschäftsmodells der Zweigstelle aus einem Drittland; den Grad der Verflechtung der Zweigstelle aus einem Drittland mit dem Finanzsystem der Union und des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist; die Substituierbarkeit der Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte oder der Finanzinfrastruktur, die von der Zweigstelle aus einem Drittland bereitgestellt wird; den Marktanteil der Zweigstelle aus einem Drittland in der Union und in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, in Bezug auf die gesamten Bankaktiva sowie ihre Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte; die wahrscheinlichen Auswirkungen einer Aussetzung oder Einstellung der Geschäfte oder der gesamten Tätigkeiten der Zweigstelle aus einem Drittland auf die Liquidität des Finanzsystems des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, oder die Zahlungs-, Clearing- und Abwicklungssysteme in der Union und in diesem Mitgliedstaat; die Rolle und Bedeutung der Zweigstelle aus einem Drittland für die Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte der Drittlandsgruppe in der Union und in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist; die Rolle und Bedeutung der Zweigstelle aus einem Drittland im Zusammenhang mit der Abwicklung oder Liquidation auf der Grundlage von Informationen der Abwicklungsbehörde; den Umfang der Geschäfte der Drittlandsgruppe, die über Zweigstellen aus Drittländern getätigt werden, im Verhältnis zu den Geschäften dieser Gruppe, die über Tochterinstitute getätigt werden, die in der Union und in den Mitgliedstaaten, in denen die Zweigstellen aus Drittländern niedergelassen sind, zugelassen sind. als Durchschnitt der drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume oder in absoluten Zahlen in mindestens drei der fünf unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume. die Aufforderung, dass die betreffende Zweigstelle aus einem Drittland ihre Vermögenswerte oder Tätigkeiten so umstrukturiert, dass sie nicht mehr systemrelevant im Sinne von Absatz 2 gilt oder dass sie für die Finanzstabilität der Union oder der Mitgliedstaaten, in denen sie niedergelassen ist, kein unangemessenes Risiko mehr darstellt; die Auferlegung zusätzlicher Aufsichtsanforderungen an die betreffende Zweigstelle aus einem Drittland. die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Bewertung, insbesondere in Bezug auf die Ermittlung von Zweigstellen aus Drittländern mit demselben Unternehmen an der Spitze und die Funktionsweise des in jenem Absatz festgelegten Konsultationsverfahrens; die Ausübung der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels und in Artikel 48i festgelegten Aufsichtsbefugnisse. zu im Einklang mit Artikel 48h verbuchten und von den Zweigstellen aus Drittländern initiierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, mit einer Aufschlüsselung nach Folgendem: den größten erfassten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Sektor und Art der Gegenpartei (insbesondere Risikopositionen der Finanzbranche); signifikanten Konzentrationen von Risikopositionen und Finanzierungsquellen in Bezug auf bestimmte Arten von Gegenparteien; bedeutenden internen Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze; zur Einhaltung der Anforderungen, die gemäß dieser Richtlinie für Zweigstellen aus Drittländern gelten; auf Ad-hoc-Basis zu den Einlagensicherungssystemen, die Einlegern der Zweigstellen aus Drittländern im Einklang mit Artikel 15 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*12) zur Verfügung stehen; zu zusätzlichen regulatorischen Anforderungen, die den Zweigstellen aus Drittländern von den Mitgliedstaaten nach nationalem Recht auferlegt werden. in regelmäßigen Abständen aggregierte Informationen über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die von den Tochterunternehmen und anderen Zweigstellen aus Drittländern der Gruppe dieses Unternehmens an der Spitze in der Union gehalten bzw. verbucht werden; in regelmäßigen Abständen Informationen zur Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis und konsolidierter Basis durch das Unternehmen an der Spitze; auf Ad-hoc-Basis Informationen zu wesentlichen aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen hinsichtlich des Unternehmens an der Spitze und zu einschlägigen Aufsichtsbeschlüssen; die Sanierungspläne des Unternehmens an der Spitze und die spezifischen Maßnahmen, die im Einklang mit diesen Plänen in Bezug auf die Zweigstellen aus Drittländern ergriffen werden könnten, sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen und Änderungen dieser Pläne; die Geschäftsstrategie des Unternehmens an der Spitze in Bezug auf die Zweigstellen aus Drittländern und alle nachfolgenden Änderungen dieser Strategie; die Dienstleistungen, die das Unternehmen an der Spitze für Kunden, die in der Union ansässig oder niedergelassen sind, auf der Grundlage einer ‚Reverse Solicitation‘ von Dienstleistungen gemäß Artikel 21c erbringt. die gemeinsamen Verfahren und Methoden für den in diesem Artikel genannten Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und für die Bewertung der Behandlung wesentlicher Risiken; die Mechanismen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den in Absatz 5 genannten Behörden insbesondere im Hinblick auf die Feststellung schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung; die Behörde, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche oder der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in dem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 27b Absatz 2, Artikel 48c Absatz 5 und Artikel 48d Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie zuständig ist. sicherzustellen, dass sie die Anforderungen einhalten, die für sie nach dieser Richtlinie und nach nationalem Recht gelten, oder dass die Einhaltung dieser Anforderungen wiederhergestellt wird, und sicherzustellen, dass die wesentlichen Risiken, denen sie ausgesetzt sind, solide und hinreichend abgedeckt und beherrscht werden und sie existenzfähig bleiben. eine über die in Artikel 48e festgelegten Mindestanforderungen hinausgehende Kapitalausstattung halten oder andere zusätzliche Kapitalanforderungen erfüllen; jeglicher zusätzliche Kapitalausstattungsbetrag, der von der Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit diesem Buchstaben gehalten werden muss, muss die in Artikel 48e festgelegten Anforderungen erfüllen; zusätzlich zu der in Artikel 48f festgelegten Anforderung weitere spezifische Liquiditätsanforderungen erfüllen; jegliche zusätzlichen liquiden Aktiva, die von der Zweigstelle aus einem Drittland im Einklang mit diesem Buchstaben gehalten werden müssen, müssen die in Artikel 48f festgelegten Anforderungen erfüllen; ihre Regelungen für Unternehmensführung, Risikomanagement und Buchungsregeln stärken; den Umfang ihrer Geschäfte oder der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten sowie die Gegenparteien dieser Tätigkeiten einschränken oder begrenzen; das mit ihren Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundene Risiko verringern, einschließlich bei ausgelagerten Tätigkeiten, und die Ausübung dieser Tätigkeiten oder das Anbieten dieser Produkte einstellen; zusätzliche Meldepflichten im Einklang mit Artikel 48k Absatz 3 erfüllen oder die Häufigkeit der regelmäßigen Meldung erhöhen; Offenlegungen vornehmen. Wurde in Bezug auf die Tochterinstitute einer Drittlandsgruppe ein Aufsichtskollegium eingerichtet, so werden die der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern derselben Gruppe in den Zuständigkeitsbereich dieses Aufsichtskollegiums aufgenommen; hat die Drittlandsgruppe der Klasse 1 zugeordnete Zweigstellen aus Drittländern in mehr als einem Mitgliedstaat, aber keine Tochterinstitute in der Union, die unter Artikel 116 fallen, so wird für diese der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen aus Drittländern ein Aufsichtskollegium eingerichtet; hat die Drittlandsgruppe der Klasse 1 zugeordnete Zweigstellen aus Drittländern in mehr als einem Mitgliedstaat oder mindestens eine der Klasse 1 zugeordnete Zweigstelle aus einem Drittland und ein oder mehrere Tochterinstitute in der Union, das bzw. die nicht unter Artikel 116 fallen, so wird für diese Zweigstellen aus Drittländern und Tochterinstitute ein Aufsichtskollegium eingerichtet. Erstellung eines Berichts über die Struktur und die Tätigkeiten der Drittlandsgruppe in der Union und jährliche Aktualisierung dieses Berichts; Austausch von Informationen über die Ergebnisse des in Artikel 48n genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung; Bemühungen um eine Angleichung der Anwendung der in Artikel 48o genannten Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse. die Verfahren der Zusammenarbeit und die Entwürfe für Mustervereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden für die Zwecke des Absatzes 1 und die Bedingungen für die Tätigkeit der Aufsichtskollegien für die Zwecke der Absätze 2 bis 6. alle Zulassungen, die Zweigstellen aus Drittländern erteilt wurden, und alle nachfolgenden Änderungen dieser Zulassungen; die regelmäßig gemeldeten Gesamtvermögenswerte und -verbindlichkeiten, die bei zugelassenen Zweigstellen aus Drittländern verbucht sind; den Namen der Drittlandsgruppe, der eine zugelassene Zweigstelle aus einem Drittland angehört. Institute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland haben, Institute in einem Drittland, deren Mutterunternehmen ein Institut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union ist. dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Institute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in der Union, die in einem Drittland ein Tochterunternehmen in Form eines Instituts oder Finanzinstituts haben oder an solchen Unternehmen eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen, dass die Aufsichtsbehörden von Drittländern die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Mutterunternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Tochterunternehmen in Form eines Instituts oder eines Finanzinstituts haben oder eine Beteiligung an solchen Unternehmen halten, und dass die EBA befugt ist, gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen anzufordern, die diese von den nationalen Behörden von Drittländer erhalten haben.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.