d)
in der Zulassung ist festgelegt, dass die Zweigstelle aus einem Drittland die zugelassenen Tätigkeiten nur in dem Mitgliedstaat ausüben darf, in dem sie niedergelassen ist, und untersagt der Zweigstelle aus einem Drittland ausdrücklich, diese Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten grenzübergreifend anzubieten oder auszuüben; dies gilt nicht für gruppeninterne Finanzierungstransaktionen, die mit anderen Zweigstellen aus Drittländern desselben Unternehmens an der Spitze geschlossen werden, und für Transaktionen, die auf der Grundlage der ‚Reverse Solicitation‘ von Dienstleistungen gemäß Artikel 21c eingegangen werden;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.