v)
Die folgenden Buchstaben werden angefügt: „r) | ein Institut die in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht einhält, ein Institut oder eine natürliche Person wiederholt gegen eine von der zuständigen Behörde im Einklang mit den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie oder im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auferlegte Entscheidung verstößt, ein Institut die Vergütungsanforderungen gemäß den Artikeln 92, 94 und 95 der vorliegenden Richtlinie nicht erfüllt, ein Institut in Fällen, in denen gemäß den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die vorherige Erlangung der Genehmigung der zuständigen Behörde vorgeschrieben ist, ohne diese Genehmigung handelt oder diese Genehmigung auf der Grundlage falscher Aussagen erlangt hat oder die Bedingungen nicht einhält, unter denen diese Genehmigung erteilt worden ist, ein Institut die Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung, Bedingungen, Anpassungen und Abzüge in Bezug auf Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt, ein Institut die Anforderungen hinsichtlich seiner großen Risikopositionen gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt, ein Institut die Anforderungen hinsichtlich der Berechnung der Verschuldungsquote, einschließlich der Anwendung der in Teil 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Ausnahmen, nicht erfüllt, ein Institut in Bezug auf die in Artikel 430 Absätze 1 bis 3 und in Artikel 430a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten gegenüber der zuständigen Behörde keine Angaben oder unvollständige oder falsche Angaben macht, ein Institut die in Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen an die Datenerhebung und Unternehmensführung nicht erfüllt, ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge oder Eigenmittelanforderungen nicht erfüllt oder keine Regelungen für die Unternehmensführung gemäß Teil 3 Titel II bis VI der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführt hat, ein Institut die Anforderungen in Bezug auf die Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote oder der strukturellen Liquiditätsquote gemäß Teil 6 Titel I und Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nicht erfüllt.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.