5.
Artikel 8a wird wie folgt geändert: Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) | der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte unter 30 Mrd. EUR liegt und das Unternehmen zu einer Gruppe gehört, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller in der Union niedergelassenen Unternehmen der Gruppe, einschließlich ihrer in Drittländern niedergelassenen Zweigstellen und Tochterunternehmen, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Mrd. EUR verfügen und eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.“ Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann die zuständige Behörde — auf der Grundlage des im Einklang mit dem genannten Absatz erhaltenen Antrags und der im Einklang mit Artikel 95a der Richtlinie 2014/65/EU eingegangenen Informationen — nach Eingang eines Ersuchens eines Unternehmens gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels dieses Unternehmen von der Anforderung ausnehmen, eine Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie zu erhalten. Nach Eingang eines Ersuchens um Ausnahme unterrichtet die zuständige Behörde die EBA davon. Die EBA gibt innerhalb eines Monats nach Unterrichtung durch die zuständige Behörde eine Stellungnahme zu dem Ersuchen um Ausnahme ab. Die zuständige Behörde entscheidet über das Ersuchen um Ausnahme und berücksichtigt dabei die Stellungnahme der EBA und mindestens die folgenden Elemente: Weicht die Entscheidung der zuständigen Behörde von der von der EBA erteilten Stellungnahme ab, so gibt die zuständige Behörde die Gründe für die abweichende Entscheidung an. Die zuständige Behörde teilt seine Entscheidung dem betreffenden Unternehmen und der EBA mit. Die EBA veröffentlicht die Entscheidung zusammen mit ihrer Stellungnahme auf ihrer Website. Die zuständige Behörde überprüft ihre Entscheidung alle drei Jahre.“ wenn das Unternehmen Teil einer Gruppe ist, die Organisationsstruktur der Gruppe, die in der Gruppe vorherrschende Buchungspraxis und die Verteilung der Vermögenswerte auf die Unternehmen der Gruppe; Art, Umfang und Komplexität der von dem Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, und in der Union insgesamt ausgeübten Tätigkeiten; die Bedeutung der von dem Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, und in der Union insgesamt ausgeübten Tätigkeiten und das damit verbundene Systemrisiko. Die folgenden Absätze werden angefügt: „(7) Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, um die Elemente näher zu bestimmen, die die zuständige Behörde bei der Entscheidung darüber, ob eine Ausnahme gemäß Absatz 3a gewährt wird, zu berücksichtigen hat, wobei insbesondere der Wesentlichkeit des Gegenparteiausfallrisikos, dem ein Unternehmen ausgesetzt ist, Rechnung getragen werden sollte. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. (8) Bis zum 31. Dezember 2028 übermittelt die EBA der Kommission einen Bericht über die Anwendung der Ausnahme gemäß Absatz 3a des vorliegenden Artikels sowie über die Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.