a)
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) | der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte unter 30 Mrd. EUR liegt und das Unternehmen zu einer Gruppe gehört, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller in der Union niedergelassenen Unternehmen der Gruppe, einschließlich ihrer in Drittländern niedergelassenen Zweigstellen und Tochterunternehmen, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Mrd. EUR verfügen und eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, 30 Mrd. EUR entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.