i)
Die Buchstaben b bis e erhalten folgende Fassung: „b) | von Zentralstaaten oder Zentralbanken begebene Schuldverschreibungen für die eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI oder einer Exportkreditagentur vorliegt, vorausgesetzt i) die ECAI oder Exportkreditagentur wurde als für die Zwecke des Kapitels 2 von dem Institut anerkannt; und ii) die Bonitätsbeurteilung wurde von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken mit der Bonitätsstufe 1, 2, 3 oder 4 gleichgesetzt; von Instituten begebene Schuldverschreibungen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt, vorausgesetzt die ECAI wurde als für die Zwecke des Kapitels 2 von dem Institut anerkannt; und die Bonitätsbeurteilung wurde von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Instituten mit der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 gleichgesetzt; von anderen Emittenten begebene Schuldverschreibungen für die eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt, vorausgesetzt die ECAI wurde als für die Zwecke des Kapitels 2 von dem Institut anerkannt und die Bonitätsbeurteilung wurde von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 gleichgesetzt; Schuldverschreibungen für die eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt, vorausgesetzt die ECAI wurde für die Zwecke des Kapitels 2 von dem Institut anerkannt und die Bonitätsbeurteilung wurde von der EBA im Rahmen der Vorschriften des Kapitels 2 über die Risikogewichtung kurzfristiger Risikopositionen mit der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 gleichgesetzt,“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.