126.
Artikel 220 wird wie folgt geändert: Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Verwendung des auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatzes bei Netting-Rahmenvereinbarungen“ Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Institute, die für die unter eine anerkennungsfähige Netting-Rahmenvereinbarung für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen fallenden Risikopositionen den ‚vollständig angepassten Risikopositionswert‘ (E * ) berechnen, berechnen die anzuwendenden Volatilitätsanpassungen anhand des auf aufsichtlichen Vorgaben für Volatilitätsanpassungen beruhenden Ansatzes, der in den Artikeln 223 bis 227 für die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten festgelegt ist.“ Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) | sie wenden den für eine bestimmte Wertpapiergruppe oder für eine bestimmte Art von Waren angemessenen Wert der Volatilitätsanpassung oder gegebenenfalls absoluten Wert der Volatilitätsanpassung auf den absoluten Wert der positiven oder negativen Nettoposition bei den Wertpapieren in dieser Wertpapiergruppe oder auf die zu dieser Art von Waren gehörenden Waren an;“ Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Institute berechnen E * gemäß folgender Formel: Dabei gilt: Dabei gilt: .“ i | = der Index, der alle unter die Vereinbarung fallenden einzelnen Wertpapiere, Waren oder Barmittelpositionen bezeichnet, die das Institut an die Gegenpartei verliehen oder bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückkauf veräußert oder bei dieser hinterlegt hat; j | = der Index, der alle unter die Vereinbarung fallenden einzelnen Wertpapiere, Waren oder Barmittelpositionen bezeichnet, die das Institut geliehen oder bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückverkauf angekauft hat oder hält; k | = der Index, der alle einzelnen Währungen bezeichnet, auf die die unter die Vereinbarung fallenden Wertpapiere, Waren oder Barmittelpositionen lauten; Ei | = der Risikopositionswert eines bestimmten Wertpapiers, einer bestimmten Ware oder einer bestimmten Barmittelposition i, das bzw. die im Rahmen der Vereinbarung an die Gegenpartei verliehen oder bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückkauf veräußert oder bei dieser hinterlegt wurde, der bei fehlender Besicherung zur Anwendung käme, wenn Institute die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 2 bzw. 3 berechnen; Cj | = der Wert eines bestimmten Wertpapiers, einer bestimmten Ware oder einer bestimmten Barmittelposition j, die bzw. das das Institut im Rahmen der Vereinbarung geliehen oder bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückverkauf angekauft hat oder hält; | = die gemäß Absatz 2 Buchstabe b berechnete (positive oder negative) Nettoposition in einer bestimmten Währung k, die nicht die Verrechnungswährung der Vereinbarung ist; | = die Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko bei der Währung k; Enet | = die Nettorisikoposition der Vereinbarung, die wie folgt berechnet wird: l | = der Index, der alle einzelnen Gruppen derselben Wertpapiere und alle einzelnen Arten derselben Waren, die unter die Vereinbarung fallen, bezeichnet; | = die gemäß Absatz 2 Buchstabe a berechnete (positive oder negative) Nettoposition in einer bestimmten Wertpapiergruppe l oder einer bestimmten Art von Waren l im Rahmen der Vereinbarung; | = die gemäß Absatz 2 Buchstabe c ermittelte einer bestimmten Wertpapiergruppe l oder einer bestimmten Art von Waren l angemessene Volatilitätsanpassung; das Vorzeichen von wird wie folgt bestimmt: a) Das Vorzeichen ist positiv, wenn die Wertpapiergruppe l in ähnlicher Weise verliehen, bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückkauf veräußert oder übertragen wird wie bei einem Wertpapierverleihgeschäft oder einer Rückkaufsvereinbarung; b) das Vorzeichen ist negativ, wenn die Wertpapiergruppe l in ähnlicher Weise geliehen, bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückverkauf angekauft oder übertragen wird wie bei einem Wertpapierleihgeschäft oder einer umgekehrten Rückkaufsvereinbarung; N | = die Gesamtzahl verschiedener Gruppen derselben Wertpapiere und verschiedener Arten derselben Waren im Rahmen der Vereinbarung; für die Zwecke dieser Berechnung werden diejenigen Gruppen und Arten , bei denen weniger als ist, ausgenommen; Egross | = die Bruttorisikoposition der Vereinbarung, die wie folgt berechnet wird:
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.