lexiara

138.

CRR3

Artikel 232 wird wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Sind die in Artikel 212 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, so können Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldnahe Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden, wie eine Garantie dieses Drittinstituts behandelt werden.“ In Absatz 3 wird der folgende Buchstabe eingefügt: „ba) | ein Risikogewicht von 52,5 %, wenn der vorrangigen unbesicherten Risikoposition gegenüber dem Lebensversicherer ein Risikogewicht von 75 % zugeordnet wird,“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.