lexiara

a)

CRR3

Absatz 1 wird wie folgt geändert: Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) | das interne Risikomessmodell enthält Risikofaktoren für Gold und für die einzelnen Fremdwährungen, auf die die Positionen des Instituts lauten; für OGA werden die tatsächlichen Fremdwährungspositionen der OGA berücksichtigt; die Institute können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in OGA heranziehen, der vonseiten Dritter vorgenommen wurde, sofern die Korrektheit dieses Ausweises ausreichend sichergestellt ist;“ Folgender Buchstabe wird angefügt: „i) | bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Kapitel berücksichtigen Institute bei Positionen in OGA mindestens auf wöchentlicher Basis die zugrunde liegenden Positionen der OGA (Durchschauansatz); wird der Durchschauansatz wöchentlich durchgeführt, so müssen die Institute die Risiken überwachen können, die sich aus wesentlichen Änderungen in der Zusammensetzung des OGA ergeben; Institute, die über keine ausreichenden einfließenden Daten oder Informationen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko einer OGA-Position gemäß dem Durchschauansatz verfügen, können diese einfließenden Daten oder Informationen von Dritten beziehen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) Der betreffende Dritte ist eines der Folgenden: 1. die Verwahrstelle oder das verwahrende Finanzinstitut des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle oder diesem verwahrenden Finanzinstitut hinterlegt; 2. die OGA-Verwaltungsgesellschaft, sofern sie die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt; 3. ein Drittanbieter, sofern die Daten, Informationen oder Risikoparameter von den unter Nummer 1 oder 2 dieser Ziffer genannten Dritten oder von einem anderen solchen Drittanbieter bereitgestellt oder berechnet werden; ii) der betreffende Dritte stellt dem Institut die Daten, Informationen oder Risikoparameter für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko der OGA-Position gemäß dem in Unterabsatz 1 genannten Durchschauansatz zur Verfügung; iii) ein externer Prüfer des Instituts hat die Angemessenheit der unter dem Ziffer ii) genannten Daten, Informationen oder Risikoparameter des Dritten bestätigt, und die zuständige Behörde hat auf Verlangen uneingeschränkten Zugang zu diesen Daten, Informationen oder Risikoparametern.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.