xvi)
Die Nummern 58, 59 und 60 erhalten folgende Fassung: „58. | ‚Besicherung mit Sicherheitsleistung‘ oder ‚FCP‘ ein Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem eine Reduzierung des mit der Risikoposition eines Instituts verbundenen Kreditrisikos dadurch erreicht wird, dass das Institut das Recht hat, bei Ausfall des Schuldners oder der Kreditfazilität oder bei bestimmten anderen mit dem Schuldner zusammenhängenden Kreditereignissen bestimmte Vermögenswerte oder Beträge zu verwerten, ihren Transfer oder ihre Aneignung zu erwirken oder sie einzubehalten oder aber den Risikopositionsbetrag auf die Differenz zwischen diesem und dem Betrag einer Forderung gegen das Institut herabzusetzen bzw. diesen durch diese Differenz zu ersetzen; ‚Absicherung ohne Sicherheitsleistung‘ oder ‚UFCP‘ ein Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem eine Reduzierung des mit der Risikoposition eines Instituts verbundenen Kreditrisikos durch die Verpflichtung eines Dritten erreicht wird, bei Ausfall des Schuldners oder der Kreditfazilität oder bestimmten anderen Kreditereignissen eine Zahlung zu leisten; ‚bargeldnahes Instrument‘ ein Einlagenzertifikat, eine Schuldverschreibung, einschließlich einer gedeckten Schuldverschreibung, oder ein anderes nicht nachrangiges Instrument, das ein kreditgebendes Institut begeben hat, für das dieses kreditgebende Institut bereits die vollständige Zahlung erhalten hat und das das Institut uneingeschränkt zum Nennwert zurückzahlen wird;“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.