xxix)
Die folgenden Nummern werden angefügt: (*6) Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission (ABl. L 136 vom 21.4.2021, S. 1)." (*7) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).“ " „151. | ‚revolvierende Risikoposition‘ jede Risikoposition, bei der die Kreditinanspruchnahme bis zu einem vereinbarten Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach dem freien Ermessen des Kreditnehmers schwanken darf; ‚Transaktoren-Risikoposition‘ jede revolvierende Risikoposition mit einer mindestens zwölfmonatigen Rückzahlungshistorie, die eines der Folgenden ist: eine Risikoposition, bei der der zum nächsten planmäßigen Rückzahlungstermin zurückzuzahlende Saldo regelmäßig, mindestens aber alle zwölf Monate, als der zu einem im Voraus festgelegten Referenzstichtag in Anspruch genommene Betrag ermittelt wird, wobei ein planmäßiger Rückzahlungstermin nicht mehr als zwölf Monate später liegen darf, unter der Voraussetzung, dass der Saldo in den vorangegangenen zwölf Monaten zu jedem vorgesehenen Rückzahlungstermin in voller Höhe zurückgezahlt wurde; eine Überziehungsfazilität, die in den vorangegangenen zwölf Monaten nicht in Anspruch genommen wurde; ‚Unternehmen des Sektors der fossilen Brennstoffe‘ eine Gesellschaft oder ein Unternehmen, die bzw. das statistisch als hauptsächlich im Kohle-, Öl- oder Gassektor wirtschaftlich tätig eingestuft wird, und zwar nach Anhang XXXIX Meldebogen 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission (*6) und unter Bezugnahme auf die in Anhang I Abschnitte B, C, D und G der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) aufgeführten Codes der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Revision 2); wird die hauptsächliche wirtschaftliche Tätigkeit einer Gesellschaft oder eines Unternehmens nicht anhand der in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 festgelegten NACE-Revision-2-Codes oder einer daraus abgeleiteten nationalen Systematik eingestuft, so bestimmten Institute konservativ, ob die Haupttätigkeit dieser Gesellschaft oder dieses Unternehmens in einem dieser Sektoren liegt; ‚Risikopositionen, die den Auswirkungen von Umwelt- oder Sozialfaktoren ausgesetzt sind‘, Risikopositionen, die das Ziel der Union, ihre regulatorischen Ziele in Bezug auf ESG-Faktoren zu erreichen, in einer Weise behindern, die negative finanzielle Auswirkungen auf Institute in der Union haben könnte; ‚Schattenbankunternehmen‘ ein Unternehmen, das außerhalb des Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausübt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.