xxviii)
CRR3
Nummer 145 Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) | die konsolidierten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Instituts im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Gegenparteien, mit Ausnahme gruppeninterner Risikopositionen im Europäischen Wirtschaftsraum, übersteigen 75 % sowohl der konsolidierten Gesamtvermögenswerte als auch der konsolidierten Gesamtverbindlichkeiten des Instituts, in beiden Fällen mit Ausnahme der gruppeninternen Risikopositionen;“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.