lexiara

d)

CRR3

Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(5a) Für die Zwecke des Absatzes 5 Buchstabe a darf ein Institut diesem Portfolio andere Zinsrisikopositionen zuordnen, die mit Dritten oder mit seinem eigenen Handelsbuch eingegangen wurden, solange das Institut das Marktrisiko dieser mit seinem eigenen Handelsbuch eingegangenen Zinsrisikopositionen dadurch ausgleicht, dass es gegenläufige Zinsrisikopositionen mit Dritten eingeht. (5b) Für den in Absatz 5 Buchstabe b dieses Artikels genannten Handelstisch gelten die folgenden Anforderungen: Dieser Handelstisch darf andere Zinsrisikopositionen mit Dritten oder anderen Handelstischen des Instituts eingehen, solange diese Positionen die in Artikel 104 genannten Anforderungen für die Einbeziehung in das Handelsbuch erfüllen und diese anderen Handelstische das Marktrisiko dieser anderen Zinsrisikopositionen vollständig dadurch ausgleichen, dass sie gegenläufige Zinsrisikopositionen mit Dritten eingehen; diesem Handelstisch werden keine anderen als die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Handelsbuchpositionen zugeordnet; abweichend von Artikel 104b unterliegt dieser Handelstisch nicht den in den Absätzen 1, 2 und 3 jenes Artikels festgelegten Anforderungen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.