f)
CRR3
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Abweichend von den Absätzen - 1 und 1 wird Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die in den Absätzen 2, 3 und 4 nicht genannt werden und auf die Landeswährung der betreffenden regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.