lexiara

69.

CRR3

Artikel 142 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Die folgenden Nummern werden eingefügt: „1a. | ‚Risikopositionsklasse‘ eine der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe aa Ziffer i oder ii, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffer i, ii oder iii, Buchstabe d Ziffer i, ii, iii oder iv, Buchstabe e, Buchstabe ea, Buchstabe f oder Buchstabe g genannten Risikopositionsklassen, ‚Risikoposition gegenüber Unternehmen‘ eine Risikoposition, die einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet ist, ‚Risikoposition aus dem Mengengeschäft‘ eine Risikoposition, die einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i, ii, iii oder iv genannten Risikopositionsklassen zugeordnet ist, ‚Risikoposition gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen‘ eine Risikoposition, die einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe aa Ziffer i oder ii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet ist,“ Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. | ‚Risikopositionsart‘ eine Gruppe einheitlich gesteuerter Risikopositionen, die auf ein einziges Unternehmen oder eine einzige Untergruppe von Unternehmen in einer Gruppe beschränkt werden können, sofern dieselbe Risikopositionsart in anderen Unternehmen der Gruppe unterschiedlich gesteuert wird,“ Die Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „4. | ‚großes beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche‘ ein Unternehmen der Finanzbranche, das alle folgenden Bedingungen erfüllt: a) die auf Einzel- oder konsolidierter Basis berechnete Bilanzsumme des Unternehmens oder — falls vorhanden — des Mutterunternehmens beträgt mindestens 70 Mrd. EUR, wobei zur Ermittlung der Bilanzsumme der jüngste geprüfte Jahresabschluss bzw. konsolidierte Jahresabschluss herangezogen wird, b) das Unternehmen unterliegt entweder direkt auf Einzel- oder konsolidierter Basis oder indirekt infolge der aufsichtlichen Konsolidierung seines Mutterunternehmens Aufsichtsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2019/2033, der Richtlinie 2009/138/EG oder rechtlichen Aufsichtsanforderungen eines Drittlands, die den genannten Rechtsakten der Union zumindest gleichwertig sind, ‚nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche‘ ein Unternehmen der Finanzbranche, das die unter Nummer 4 Buchstabe b festgelegte Bedingung nicht erfüllt,“ Die folgende Nummer wird eingefügt: „5a. | ‚Großunternehmen‘ jedes Unternehmen, dessen konsolidierter Jahresumsatz 500 Mio. EUR übersteigt oder das einer Gruppe angehört, bei der der Gesamtjahresumsatz der konsolidierten Gruppe 500 Mio. EUR übersteigt,“ Die folgenden Nummern werden angefügt: „8a. | ‚Ansatz für die Modellierung von PD/LGD-Anpassungen‘ einen Ansatz, bei dem eine Anpassung der LGD oder eine Anpassung sowohl der PD als auch der LGD der zugrunde liegenden Risikoposition modelliert wird, ‚RW-Untergrenze des Sicherungsgebers‘ das Risikogewicht, das bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber angewendet werden müsste, Im Fall einer Risikoposition, für die ein Institut den IRB-Ansatz anwendet und dabei seine eigenen Schätzungen der LGD nach Artikel 143 verwendet, ‚anerkannte‘ Absicherung ohne Sicherheitsleistung eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung, deren Auswirkungen auf die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge oder erwartete Verlustbeträge für die zugrunde liegende Risikoposition gemäß Artikel 108 Absatz 3 anhand einer der folgenden Methoden berücksichtigt wird: des Ansatzes für die Modellierung von PD/LGD-Anpassungen, des Risikoparametersubstitutionsansatzes im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD im Sinne des Artikels 192 Nummer 5, ‚SA-CCF‘ den im Rahmen des Kapitels 2 anwendbaren Prozentsatz gemäß Artikel 111 Absatz 2, ‚IRB-CCF‘ eigene Schätzungen des Kreditumrechnungsfaktors.“ Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Nummer 5a müssen bei der Beurteilung hinsichtlich der Umsatzschwellen die Beträge so berichtet werden, wie sie in den Angaben in den geprüften Jahresabschlüssen der Unternehmen bzw. — bei konsolidierten Gruppen angehörenden Unternehmen — der konsolidierten Gruppen gemäß dem für das Mutterunternehmen an der Spitze der konsolidierten Gruppe geltenden Rechnungslegungsstandard erscheinen. Die Zahlenangaben müssen sich entweder auf die während der letzten drei Jahre berechneten Durchschnittsbeträge oder auf die letzten von dem Institut alle drei Jahre aktualisierten Beträge stützen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.