lexiara

89.

CRR3

Artikel 163 wird wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der PD-Wert für jede Risikoposition, der als Input für die Formeln zur Ermittlung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge verwendet wird, ist für die alleinigen Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für diese Risikopositionen und insbesondere für die Zwecke der Artikel 154 und157 und von Artikel 158 Absätze 1, 5 und 10 der Höhere PD für ein Jahr, der mit der internen Schuldner-Ratingstufe oder dem internen Risikopool verknüpft ist, der bzw. dem die Risikoposition aus dem Mengengeschäft zugeordnet ist, und den folgenden PD-Input-Mindestwerten: 0,1 % bei QRRE-Revolvierern; 0,05 % bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, bei denen es sich nicht um QRRE-Revolvierer handelt.“ Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Für eine Risikoposition, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, darf ein Institut, das für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber eigene Schätzungen der LGD nach Artikel 143 verwendet, die Absicherung ohne Sicherheitsleistung in der PD gemäß Artikel 183 anerkennen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.