b)
CRR3
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Für eine Risikoposition, für die eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, darf ein Institut, das für vergleichbare direkte Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber eigene Schätzungen der LGD nach Artikel 143 verwendet, die Absicherung ohne Sicherheitsleistung in der PD gemäß Artikel 183 anerkennen.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.