c)
einer Erklärung der natürlichen oder juristischen Person, die gewerbsmäßig die Beförderung von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, organisiert und die im Besitz der gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, ist, dass sich unter den in der Ladung enthaltenen Materialien kein Abfall im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 befindet.
← b) · All articles · a) →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.