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7.

Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 22a Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe, die sie erstmals auf dem Markt bereitstellen, im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a wahrnehmen. (2) Die Mitgliedstaaten können ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für die Hersteller von Matratzen gemäß den Artikeln 8 und 8a einrichten. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Nummer 4b Buchstabe d, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe erstmals in ihrem Hoheitsgebiet bereitstellt, im Wege einer schriftlichen Vollmacht eine in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene juristische oder natürliche Person als Bevollmächtigten benennt, um die Verpflichtungen eines Herstellers im Zusammenhang mit dem Regime der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Hoheitsgebiet zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Nummer 4b Buchstabe d, der in einem Drittland niedergelassenen ist und in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe erstmals in ihrem Hoheitsgebiet bereitstellt, im Wege einer schriftlichen Vollmacht eine in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene juristische oder natürliche Person als Bevollmächtigten zu benennen hat, um die Verpflichtungen eines Herstellers im Zusammenhang mit dem Regime der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Hoheitsgebiet zu erfüllen. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Verpflichtungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels im Namen eines Herstellers im Sinne des Artikels 3 Nummer 4b Buchstabe d von einer im Wege einer schriftlichen Vollmacht benannten Organisation für Herstellerverantwortung erfüllt werden können, falls der Hersteller dies wünscht. Hat dieser Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung benannt, so muss diese Organisation die Verpflichtungen nach diesem Artikel entsprechend erfüllen, sofern der Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt. (5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IVc dieser Richtlinie zu erlassen, um die darin aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit den KN-Codes in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (*9) in Einklang zu bringen. (6) Die Mitgliedstaaten definieren genau die Rollen und Verantwortlichkeiten der einschlägigen an der Umsetzung, der Überwachung und der Überprüfung des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beteiligten Akteure im Einklang mit Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a. (7) Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Artikel 8a Absatz 6 sicher, dass die einschlägigen Akteure in die Umsetzung des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung eingebunden werden. Zu diesen einschlägigen Akteuren gehören mindestens: (8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen die Kosten für Folgendes tragen: (9) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen die in Absatz 8 Buchstabe a dieses Artikels genannten Kosten für Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die in gemischte Siedlungsabfälle gelangen, ganz oder teilweise zu tragen haben. (10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen die in Absatz 8 dieses Artikels genannten Kosten im Zusammenhang mit gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die an nach Artikel 22c Absätze 8 und 11 eingerichteten Sammelstellen abgegeben werden, tragen, sofern diese Erzeugnisse, einschließlich gebrauchter Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängender Erzeugnisse und Schuhen und Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die gegebenenfalls durch private Rücknahmesysteme gesammelt und später mit gemäß Artikel 22c Absatz 8 gesammelten Textilien zusammengeführt wurden, erstmals ab dem 16. Oktober 2025 auf dem Markt bereitgestellt wurden, falls zu diesem Zeitpunkt bereits ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß den Artikeln 8 und 8a für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe in dem betreffenden Mitgliedstaat bestand. (11) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen die in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten Kosten im Zusammenhang mit gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die an nach Artikel 22c Absätze 8 und 11 eingerichteten Sammelstellen abgegeben werden, tragen, sofern diese Erzeugnisse, einschließlich gebrauchter Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängender Erzeugnisse und Schuhen und Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die gegebenenfalls durch private Rücknahmesysteme gesammelt und später mit gemäß Artikel 22c Absatz 8 gesammelten Textilien zusammengeführt wurden: (12) Die nach Absatz 8 zu tragenden Kosten dürfen nicht höher ausfallen als die Kosten, die mit der kosteneffizienten Bereitstellung von in jenem Absatz genannten Dienstleistungen verbunden sind, und sind zwischen den einschlägigen Akteuren nach Absatz 7 transparent festzulegen. (13) Zur Einhaltung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2022/2065 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anbieter von Online-Plattformen, die in den Geltungsbereich von Kapitel III Abschnitt 4 der genannten Verordnung fallen und Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, die in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe für in der Union ansässige Verbraucher anbieten, vor Bereitstellung ihrer Dienste für diese Hersteller von den Herstellern die folgenden Informationen erhalten: (14) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Absatz 1 dieses Artikels im Einklang mit den Artikeln 8, 8a sowie 22a bis 22d bis zum 17. April 2028 eingerichtet sind. (15) Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Hersteller, die in der Union ansässigen Endnutzern in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe anbieten, Fulfilment-Dienstleistern zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Fulfilment-Dienstleister und dem Hersteller die in Absatz 13 genannten Informationen in Bezug auf alle in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen zur Verfügung stellen. (16) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fulfilment-Dienstleister nach Erhalt der in Absatz 15 genannten Informationen und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Fulfilment-Dienstleister und dem Hersteller über die in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen sich nach besten Kräften darum bemüht, zu prüfen, ob die in Absatz 15 des vorliegenden Artikels genannten Informationen zuverlässig und vollständig sind, indem er frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken oder Online-Schnittstellen, die von einem Mitgliedstaat oder der Union zur Verfügung gestellt werden, abfragt oder indem er vom Hersteller die Vorlage von Nachweisen aus verlässlichen Quellen verlangt. Für die Zwecke dieser Richtlinie haften die Hersteller für die Richtigkeit der übermittelten Informationen. Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher: (17) Unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Hersteller das Recht hat, für den Fall, dass ein Fulfilment-Dienstleister die Erbringung seiner Dienstleistungen gemäß Absatz 16 des vorliegenden Artikels aussetzt, die Aussetzung durch den Fulfilment-Dienstleister vor einem Gericht in einem der Mitgliedstaaten, in denen der Fulfilment-Dienstleister niedergelassen ist, anzufechten. Artikel 22b Register der Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen (1) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Register der Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen (im Folgenden ‚Herstellerregister‘), um die Einhaltung von Artikel 22a und Artikel 22c Absatz 1 durch diese Hersteller zu überwachen. Die Kommission erstellt eine Website mit Links zu allen nationalen Herstellerregistern, um die Registrierung von Herstellern in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach der Einrichtung ihrer nationalen Herstellerregister den Link dazu. Die Informationen in den einzelnen Herstellerregistern müssen leicht zugänglich, öffentlich verfügbar und kostenlos, maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die Nutzung durch Dritte genügen. Die nach diesem Absatz vorgesehene Bereitstellung von Informationen berührt nicht die geschäftliche und betriebliche Vertraulichkeit sensibler Informationen gemäß einschlägigem Unionsrecht und nationalen Recht. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller verpflichtet sind, sich im Herstellerregister zu registrieren. Zu diesem Zweck schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Hersteller in jedem Mitgliedstaat, in dem sie in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe erstmals auf dem Markt bereitstellen, einen Antrag auf Registrierung stellen. (3) Die Mitgliedstaaten erlauben den Herstellern nur, in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe erstmals auf dem Markt bereitzustellen, wenn die betreffenden Hersteller oder — im Fall der Übertragung der Verantwortung — ihre Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind. (4) Der Antrag auf Registrierung muss die folgenden Angaben enthalten: (5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel im Namen der Hersteller von einer Organisation für Herstellerverantwortung im Wege einer schriftlichen Vollmacht übernommen werden können. Hat ein Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung benannt, so muss diese Organisation die Verpflichtungen nach diesem Artikel entsprechend erfüllen, sofern der Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt. (6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde (7) Die zuständige Behörde kann die Registrierung eines Herstellers ablehnen oder widerrufen, wenn die in Absatz 4 festgelegten Informationen und diesbezüglichen zum Nachweis dienenden Unterlagen nicht vorgelegt werden oder unzureichend sind oder wenn der Hersteller die Anforderungen gemäß Absatz 4 Buchstabe d nicht mehr erfüllt. (8) Die Mitgliedstaaten verpflichten den Hersteller oder gegebenenfalls den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung, der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der in der Registrierung nach Absatz 4 Buchstabe d enthaltenen Daten sowie die endgültige Einstellung der erstmaligen Bereitstellung der Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse oder Schuhe, die Gegenstand der Registrierung sind, auf dem Markt zu melden. Ein Hersteller wird aus dem Herstellerregister gestrichen, wenn er seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat. (9) Wenn die Informationen im Herstellerregister nicht öffentlich zugänglich sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern ermöglichen, mit Herstellern Fernabsatzverträge zu schließen, sowie Fulfilment-Dienstleister, die Verträge über eine der in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen mit Herstellern schließen, die Endnutzern in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe anbieten, kostenlos Zugang zum Herstellerregister gewährt wird. (10) Die Kommission erlässt bis zum 17. April 2027 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des harmonisierten Formats für die Registrierung im Herstellerregister auf der Grundlage der Informationsanforderungen gemäß Absatz 4 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 22c Organisationen für Herstellerverantwortung für Textilien (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen eine Organisation für Herstellerverantwortung damit beauftragen, ihre Verpflichtungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 22a in ihrem Namen zu erfüllen. (2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Organisationen für Herstellerverantwortung, die die Verpflichtungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen der Hersteller gemäß Artikel 8a Absatz 3, den Artikeln 22a, 22b und 22d sowie dem vorliegenden Artikel zu erfüllen beabsichtigen, bei einer zuständigen Behörde eine Zulassung einholen müssen. (3) Die Mitgliedstaaten legen Kriterien bezüglich der Qualifikationen fest, über die die Organisationen für Herstellerverantwortung verfügen müssen, damit sie mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern beauftragt werden können. Insbesondere verlangen die Mitgliedstaaten, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung das erforderliche Fachwissen in den Bereichen Abfallbewirtschaftung und Nachhaltigkeit nachweisen. (4) Die Mitgliedstaaten können von der Verpflichtung nach Absatz 3 abweichen, sofern sie bis zum 16. Oktober 2025 bereits Kriterien festgelegt haben, mit denen sichergestellt wird, dass eine Organisation für Herstellerverantwortung nur dann mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern beauftragt werden kann, wenn sie einen Nachweis ihres Fachwissens im Bereich der Abfallbewirtschaftung erbringt und mit diesen Kriterien sichergestellt wird, dass die Organisation für Herstellerverantwortung die Abfälle in nachhaltiger Weise bewirtschaften und die Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf die Umwelt beschränken wird. (5) Unbeschadet des Artikels 8a Absatz 4 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Organisationen für Herstellerverantwortung sicherstellen müssen, dass die finanziellen Beiträge, die von den Herstellern von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen an diese Organisationen gezahlt werden, (6) Sofern es angezeigt ist, gegen Praktiken der ‚Ultrafast Fashion‘ und der ‚Fast Fashion‘ und die damit verbundene übermäßige Erzeugung von Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen vorzugehen, können die Mitgliedstaaten von den Organisationen für Herstellerverantwortung verlangen, den finanziellen Beitrag auf der Grundlage der Praktiken der Hersteller in Bezug auf in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe zu modulieren, gestützt auf die sich aus diesen Praktiken ergebende Produktlebensdauer, die Länge der Nutzungsdauer dieser Produkte über den Erstnutzer hinaus und den Beitrag dieser Produkte zur Schließung des Kreislaufs, indem Textilabfälle zu Rohstoffen für neue Produktionsketten umgewandelt werden. (7) Wenn dies erforderlich ist, um Verzerrungen des Binnenmarkts zu vermeiden und die Kohärenz mit den gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1781 festgelegten Ökodesign-Anforderungen zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen die Kriterien für die Gebührenmodulation zur Durchführung von Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 des vorliegenden Artikels festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte, die nicht die genaue Festlegung der Höhe der Beiträge betreffen, werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen. (8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ein System der getrennten Sammlung für gebrauchte in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen ohne Unterscheidung in Bezug auf deren Art, Materialzusammensetzung, Zustand, Namen, Marke, Handelsmarke oder Ursprung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einrichten, in dem diese Erzeugnisse erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden. Das System der getrennten Sammlung Eventuelle Absprachen zwischen Organisationen für Herstellerverantwortung unterliegen dem Wettbewerbsrecht der Union. (9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Sammelsystem gemäß Absatz 8 (10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es nicht zulässig ist, dass Organisationen für Herstellerverantwortung kommunalen Behörden, sozialwirtschaftlichen Einrichtungen oder anderen im Bereich der Wiederverwendung tätigen Unternehmen die Teilnahme an dem nach Absatz 8 eingerichteten System der getrennten Sammlung verweigern. (11) Unbeschadet von Absatz 8 Buchstaben a und b und Absatz 9 Buchstabe a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sozialwirtschaftlichen Einrichtungen ihre eigenen Sammelstellen für die getrennte Sammlung beibehalten und betreiben dürfen, und dass sie hinsichtlich der Standorte der Sammelstellen für die getrennte Sammlung gleich oder bevorzugt behandelt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die sozialwirtschaftlichen Einrichtungen, die Teil des Sammelsystems nach Absatz 9 Buchstabe a sind, nicht verpflichtet werden, gesammelte gebrauchte in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen der Organisation für Herstellerverantwortung zu übergeben. (12) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die sozialwirtschaftlichen Einrichtungen, die ihre eigenen Sammelstellen für die getrennte Sammlung gemäß Absatz 11 betreiben, der zuständigen Behörde mindestens einmal im Jahr Informationen über die Menge nach Gewicht der getrennt gesammelten gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe und Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen übermitteln, wobei Folgendes anzugeben ist: (13) Abweichend von Absatz 12 können die Mitgliedstaaten sozialwirtschaftliche Einrichtungen ganz oder teilweise von der Pflicht zur Vorlage der Informationen gemäß Absatz 12 ausnehmen, wenn die Erfüllung dieser Berichtspflichten zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für diese Akteure führen würde. (14) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung den Endnutzern neben den Informationen gemäß Artikel 8a Absatz 2 die folgenden Informationen in Bezug auf nachhaltigen Konsum einschließlich der Möglichkeiten hinsichtlich gebrauchter Erzeugnisse und der Wiederverwendung und des End-of-Life-Managements von Textilien und Schuhen in Bezug auf die in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse oder Schuhe, die die Hersteller erstmals auf dem Markt bereitstellen, zur Verfügung stellen: (15) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisation für Herstellerverantwortung die Informationen gemäß Absatz 14 regelmäßig bereitstellt, dass die Informationen dem neuesten Stand entsprechen und dass sie über folgende Kanäle verbreitet werden: (16) Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung damit beauftragt, den Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen der Hersteller nachzukommen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Organisationen für Herstellerverantwortung das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdecken, damit im gesamten Hoheitsgebiet eine einheitliche Dienstleistungsqualität des Systems der getrennten Sammlung für gebrauchte in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie für Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen bereitgestellt wird. Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder ernennen einen unabhängigen Dritten, die bzw. der überwacht, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ihren Verpflichtungen auf koordinierte Weise und unter Wahrung des Wettbewerbsrechts der Union nachkommen. Mitgliedstaaten, in denen nur eine Organisation für Herstellerverantwortung damit beauftragt ist, den Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen der Hersteller nachzukommen, können die zuständige Behörde benennen oder einen unabhängigen Dritten ernennen, die bzw. der überwacht, dass die Organisation für Herstellerverantwortung ihren Verpflichtungen unter Wahrung des Wettbewerbsrechts der Union nachkommt. (17) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung die Vertraulichkeit unternehmensinterner und einzelnen Herstellern oder ihren Bevollmächtigten direkt zuordenbarer Daten in ihrem Besitz gewährleisten. (18) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihren Websites zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe e Folgendes veröffentlichen: (19) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung transparente und diskriminierungsfreie Auswahlverfahren für Abfallbewirtschaftungseinrichtungen sorgen, die auf transparenten Zuschlagskriterien beruhen und die keine übermäßige Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen bewirken, für die Erbringung von Folgendem: (20) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für Herstellerverantwortung den zuständigen Behörden jährlich die Informationen gemäß Absatz 18 Buchstaben a und b übermitteln, einschließlich der einschlägigen in Absatz 18 Buchstabe a genannten Informationen, die jährlich von den Herstellern der erstmals auf dem Markt bereitgestellten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse oder Schuhe verlangt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für Herstellerverantwortung für die Informationen nach Absatz 18 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v die Menge nach Gewicht angeben. Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung von Herstellern, bei denen es sich um Unternehmen handelt, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz und Jahresbilanz zwei Millionen EUR nicht übersteigen, nur die jährliche Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 18 Buchstabe a Ziffer i verlangen. Die Kommission ändert die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2019/1004 (*12) und (EU) 2021/19 (*13) der Kommission dahingehend, dass die in Unterabsatz 1 genannten Informationen gemäß Artikel 37 Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie darin aufgenommen werden. In den geänderten Durchführungsrechtsakten wird Folgendes geregelt: Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 22d Bewirtschaftung von Textilabfällen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Infrastruktur für die Sammlung, das Be- und Entladen, die Beförderung und die Lagerung sowie andere Betriebsvorgänge, einschließlich des Umgangs mit gebrauchten Textilien und Textilabfällen, und die anschließenden Sortierungs- und Behandlungsverfahren vor widrigen Witterungsbedingungen und potenziellen Kontaminationsquellen geschützt werden, um eine Beschädigung oder Kreuzkontamination der gesammelten gebrauchten Textilien und Textilabfälle zu verhindern. Getrennt gesammelte gebrauchte Textilien und Textilabfälle werden an der Sammelstelle für die getrennte Sammlung oder an der Sortieranlage einer professionellen Prüfung unterzogen, damit nicht dem Sammlungszweck entsprechende Artikel oder Materialien oder Stoffe, die potenzielle Kontaminierungsquellen sind, aussortiert werden. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die — auch im Einklang mit Artikel 22c Absätze 8 und 11 — getrennt gesammelt werden, bei der Sammlung als Abfälle gelten. In Bezug auf Textilien, die nicht zu den in Anhang IVc aufgeführten Erzeugnissen zählen, sowie entsorgte unverkaufte in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einzelnen Fraktionen von Textilmaterialien und Textilartikeln am Ort der Abfallerzeugung getrennt gelagert werden, sofern eine solche Trennung anschließend die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling, einschließlich des Faser-zu-Faser-Recyclings — wenn der technische Fortschritt dies ermöglicht —, erleichtert. Diese Trennung erfolgt auf kosteneffiziente Weise, um die Ressourcenrückgewinnung und den Nutzen für die Umwelt zu maximieren. (3) Abweichend von Absatz 2 gelten gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe, die von den Endnutzern direkt übergeben und von im Bereich der Wiederverwendung tätigen Unternehmen oder sozialwirtschaftlichen Einrichtungen an der Sammelstelle direkt fachgerecht als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft werden, bei der Sammlung nicht als Abfall. (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die — auch im Einklang mit Artikel 22c Absätze 8 und 11 — getrennt gesammelt werden, Sortierverfahren unterzogen werden, um eine Behandlung im Einklang mit der Abfallhierarchie zu gewährleisten. (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sortierverfahren für gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die — auch im Einklang mit Artikel 22c Absätze 8 und 11 — getrennt gesammelt werden, den folgenden Anforderungen gerecht werden: (6) Bis zum 1. Januar 2026 und danach alle fünf Jahre führen die Mitgliedstaaten eine Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle durch, um den Anteil der Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe gegebenenfalls im Einklang mit den in Anhang IVc genannten KN-Codes zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Organisationen für Herstellerverantwortung auf der Grundlage der Ergebnisse der Erhebung auffordern können, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um ihr Netz von Sammelstellen auszubauen und Informationskampagnen gemäß Artikel 22c Absätze 14 und 15 durchzuführen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse dieser Erhebungen öffentlich zugänglich sind. (7) Um zwischen gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, und Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen zu unterscheiden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden und von denen vermutet wird, dass es sich um Abfälle handelt, die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß den Absätzen 8 und 9 für Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, überprüfen und entsprechend überwachen können. (8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gewerbsmäßig organisierte Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, die Mindestanforderungen hinsichtlich der Führung von Aufzeichnungen gemäß Absatz 9 erfüllen und mindestens mit den folgenden Informationen erfolgen: Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannten Verbringungen angemessen vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen geschützt sind, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung, damit die Unversehrtheit und Qualität der Textilien zur Wiederverwendung während des gesamten Verbringungsprozesses erhalten wird. (9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, folgende Mindestanforderungen hinsichtlich der Führung von Aufzeichnungen erfüllen: (10) Stellen die zuständigen Behörden oder an Kontrollen beteiligte Behörden fest, dass eine geplante Verbringung von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, vermutlich aus Abfällen besteht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kosten für entsprechende Analysen, Kontrollen und die Lagerung der gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse oder Schuhe, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden und bei denen es sich vermutlich um Abfall handelt, den Herstellern von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen, in ihrem Namen handelnden Dritten oder anderen Personen, die die Verbringung veranlassen, auferlegt werden. (*9) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj)." (*10) Richtlinie (EU) 2025/1892 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L, 2025/1892, 26.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/1892/oj)." (*11) Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1150/oj)." (*12) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission vom 7. Juni 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384 der Kommission ABl. L 163 vom 20.6.2019, S. 66, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1004/oj)." (*13) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/19 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Festlegung einer gemeinsamen Methode und eines Formats für die Berichterstattung über die Wiederverwendung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 10 vom 12.1.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/19/oj).“ " Hersteller, die Produkte auf dem Markt bereitstellen; Organisationen, die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern, die Produkte auf dem Markt bereitstellen, umsetzen; private oder öffentliche Abfallbewirtschaftungsunternehmen; kommunale Behörden; im Bereich der Wiederverwendung und der Vorbereitung zur Wiederverwendung tätige Unternehmen; sozialwirtschaftliche Einrichtungen, einschließlich lokaler Sozialunternehmen. die Sammlung von gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen sowie von Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und anschließende Abfallbewirtschaftung, die Folgendes beinhalten: die Sammlung derjenigen gebrauchten Erzeugnisse, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, und getrennte Sammlung von Abfällen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und für das Recycling im Einklang mit den Artikeln 22c und 22d, die Beförderung der unter Ziffer i genannten gesammelten gebrauchten Erzeugnisse und Abfälle zwecks anschließender Sortierung zur Wiederverwendung, zur Vorbereitung für die Wiederverwendung und zum Recycling im Einklang mit Artikel 22d, Sortierung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und andere Verwertungsverfahren sowie Beseitigung der unter Ziffer i genannten gesammelten gebrauchten Erzeugnisse und Abfälle, Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen, die infolge der Tätigkeiten unter den Ziffern i, ii und iii entstanden sind, die von sozialwirtschaftlichen Einrichtungen und anderen Akteuren, die Teil des Sammelsystems gemäß Artikel 22c Absätze 8 und 11 sind, durchgeführt wurden; Durchführung einer Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 22d Absatz 6; Bereitstellung von Informationen, unter anderem im Rahmen geeigneter Informationskampagnen, zu nachhaltigem Konsum, Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, einschließlich Reparatur, Recycling, anderen Formen der Verwertung und Beseitigung von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen im Einklang mit Artikel 22c Absätze 14, 15 und 18; Datenerhebung und Berichterstattung an die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 37; Förderung von Forschung und Entwicklung zur Verbesserung der Produktgestaltung für die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1781 aufgeführten Produktaspekte, und von Abfallvermeidungs- und -bewirtschaftungsmaßnahmen im Einklang mit der Abfallhierarchie im Hinblick auf den Ausbau des Faser-zu-Faser-Recycling, unbeschadet der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen. erstmals ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Mitgliedstaat die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzt, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) 2025/1892 des Europäischen Parlaments und des Rates (*10) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, auf dem Markt bereitgestellt wurden, oder spätestens ab dem 17. April 2028 auf dem Markt bereitgestellt wurden, falls ab dem 16. Oktober 2025 in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingerichtet wird. Informationen über die Registrierung in dem in Artikel 22b genannten Register der Hersteller in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher sich befindet ist, und die Registriernummer bzw. Registrierungsnummern des Herstellers in diesem Register; eine Selbstbescheinigung des Herstellers, wonach dieser sich verpflichtet, nur in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe anzubieten, in deren Fall die Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung gemäß den Absätzen 1 und 8 dieses Artikels sowie Artikel 22c Absatz 1 in demjenigen Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, erfüllt sind. erhält der Fulfilment-Dienstleister ausreichend Hinweise darauf oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine in Absatz 15 genannte Einzelinformation, die er von dem betreffenden Hersteller erhalten hat, unrichtig, unvollständig oder nicht auf dem aktuellen Stand ist, so fordert der Fulfilment-Dienstleister den betreffenden Hersteller auf, diese Informationen unverzüglich oder innerhalb der im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Frist zu berichtigen, zu vervollständigen oder zu aktualisieren, und versäumt es der Hersteller, diese Informationen zu berichtigen, zu vervollständigen oder zu aktualisieren, so setzt der Fulfilment-Dienstleister seine Dienstleistungen in Bezug auf das Angebot von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen für Endnutzer in der Union für diesen Hersteller zügig aus, bis dieser der Aufforderung vollständig nachgekommen ist; der Fulfilment-Dienstleister teilt dem Hersteller die Gründe für die Aussetzung mit. Name, Handelsmarke und Markennamen, sofern vorhanden, unter denen der Hersteller in dem betreffenden Mitgliedstaat tätig ist, und Anschrift des Herstellers, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer sowie Land, Telefonnummer falls vorhanden, Internetadresse und E-Mail-Adresse sowie eine zentrale Kontaktstelle; nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich seiner Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registernummer und der Unions- oder der nationalen Steueridentifikationsnummer; die KN-Codes zur Bezeichnung der in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe, die der Hersteller erstmals auf dem Markt bereitzustellen beabsichtigt; Name, Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer, Telefonnummer falls vorhanden, Internetadresse, E-Mail-Adresse und nationale Kennnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, Handelsregisternummer oder gleichwertige amtliche Registernummer, Unions- oder nationale Steueridentifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, und die Vollmacht des Herstellers, den sie vertritt; eine Erklärung des Herstellers oder gegebenenfalls des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung oder der Organisation für Herstellerverantwortung, die bestätigt, dass die übermittelten Angaben wahrheitsgemäß sind. die Anträge auf Registrierung von Herstellern nach Absatz 2 über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem erhält, dessen Einzelheiten auf der Website der zuständigen Behörde verfügbar gemacht werden; Registrierungen innerhalb von höchstens zwölf Wochen ab dem Datum, an dem die Informationen gemäß Absatz 4 vorgelegt worden sind, erteilt und eine Registrierungsnummer vergibt; die Einzelheiten bezüglich der Anforderungen und des Verfahrens der Registrierung festlegen kann, ohne den in Absatz 4 festgelegten Anforderungen wesentliche Anforderungen hinzuzufügen; von den Herstellern für die Bearbeitung der in Absatz 2 genannten Anträge kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren verlangen kann. sich nach dem Gewicht und gegebenenfalls der Menge der betreffenden Erzeugnisse richten und für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 angenommenen Ökodesign-Anforderungen moduliert werden, die für die Vermeidung von Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und für deren Behandlung im Einklang mit der Abfallhierarchie und den entsprechenden Messverfahren in Bezug auf jene Kriterien am relevantesten sind, die aufgrund der genannten Verordnung oder anderer Rechtsakte der Union zur Festlegung harmonisierter Nachhaltigkeitskriterien und Messverfahren für Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe erlassen wurden, und die die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit und der Kreislauffähigkeit dieser Erzeugnisse gewährleisten; Einnahmen der Organisationen für Herstellerverantwortung aus der Wiederverwendung, aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder aus den durch Recycling von Textilabfällen gewonnenen Sekundärrohstoffen berücksichtigen; die Gleichbehandlung der Hersteller unabhängig von ihrem Herkunftsland und ihrer Größe gewährleisten, ohne dass diejenigen Hersteller, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, die in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe in kleinen Mengen herstellen, übermäßig belastet werden. bietet den in Absatz 9 Buchstabe a genannten Akteuren die Sammlung dieser gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie dieser Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen an und trifft die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Sammlung und die Beförderung dieser gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie dieser Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen einschließlich der unentgeltlichen Bereitstellung geeigneter Sammel- und Transportbehälter für die Sammelstellen, die Teil des Sammelsystems der Organisation für Herstellerverantwortung sind; sorgt für die unentgeltliche Abholung der gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie der gesammelten Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen durch die Sammelstellen, die Teil des Sammelsystems der Organisation für Herstellerverantwortung sind, in zeitlichen Abständen, die auf die Größe des abgedeckten Gebiets sowie die Menge der über diese Sammelstellen üblicherweise gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie der üblicherweise gesammelten Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen abgestimmt sind; sorgt für die unentgeltliche Sammlung von Abfällen, die von sozialwirtschaftlichen Einrichtungen und anderen Akteuren aus solchen Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen erzeugt werden, die über die Sammelstellen gesammelt werden, die Teil des Sammelsystems der Organisation für Herstellerverantwortung sind, und zwar in einer zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und den sozialwirtschaftlichen Einrichtungen und solchen anderen Akteuren koordinierten Weise. aus Sammelstellen besteht, die von den Organisationen für Herstellerverantwortung und den für sie tätigen Abfallbewirtschaftungseinrichtungen in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren der folgenden Akteure eingerichtet werden: sozialwirtschaftliche Einrichtungen, Händler, Behörden oder Dritte, die im Namen dieser Behörden die Sammlung von gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und von Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen durchführen, sowie Betreiber freiwilliger Sammelstellen; das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt, wobei die Bevölkerungszahl und die Bevölkerungsdichte, die voraussichtliche Menge an gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen sowie an Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die Zugänglichkeit und die geografische Nähe für Endnutzer berücksichtigt werden, und sich nicht auf Gebiete beschränkt, in denen die Sammlung und anschließende Bewirtschaftung der genannten Erzeugnisse gewinnbringend ist; auf der Grundlage verfügbarer bewährter Verfahren einen stetigen und technisch machbaren Anstieg von gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und von Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen in der getrennten Sammlung und einen entsprechenden Rückgang in der Sammlung von Siedlungsabfällen erreicht. die Menge nach Gewicht, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurde, mit Angabe — sofern möglich — der ausgeführten Menge nach Gewicht; die Menge nach Gewicht, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und für das Recycling bestimmt ist, sofern verfügbar mit getrennten Daten über Faser-zu-Faser-Recycling, mit Angabe — sofern möglich — der ausgeführten Menge nach Gewicht, und die Menge nach Gewicht, die für eine sonstige Verwertung oder Beseitigung bestimmt ist. die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf den Beitrag zur Abfallvermeidung, einschließlich bewährter Verfahren, insbesondere durch Förderung nachhaltiger Konsummuster und sorgfältiger Pflege der Erzeugnisse während der Nutzungsdauer; verfügbare Wiederverwendungs- und Reparaturmöglichkeiten für Textilien und Schuhe; die Standorte der Sammelstellen; die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf ihren korrekten Beitrag zur getrennten Sammlung von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und von Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, einschließlich durch Spenden; die Auswirkungen der Herstellung von Textilien, insbesondere des Fast-Fashion-Produktions- und Verbrauchsmodells, des Recyclings und der sonstigen Verwertung und Beseitigung sowie der unangemessenen Entsorgung von Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, etwa durch Vermüllung oder Entsorgung als gemischte Siedlungsabfälle, auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit sowie die sozialen Rechte und die Menschenrechte, sowie die zur Minderung der Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit ergriffenen Maßnahmen. über eine Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel; durch Kommunikation im öffentlichen Raum und an der Sammelstelle; durch Bildungsprogramme, Sensibilisierungskampagnen und Aktivitäten des gemeinschaftlichen Engagements; durch Beschilderung in einer oder mehreren Sprachen, die von Nutzern und Verbrauchern leicht verstanden werden können. mindestens einmal jährlich unter Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Informationen über: die Menge, einschließlich der Menge nach Gewicht, an Erzeugnissen, die erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden; die Menge nach Gewicht der getrennt gesammelten gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, wobei unverkaufte Produkte getrennt angegeben werden müssen; den von der Organisation für Herstellerverantwortung erreichten Anteil der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings unter getrennter Angabe des Anteils des Faser-zu-Faser-Recyclings; den Anteil von sonstiger Verwertung und Beseitigung; sowie den Anteil der Ausfuhren von gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, und der Ausfuhren von Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen; Informationen über das Auswahlverfahren für die nach Absatz 19 ausgewählten Abfallbewirtschaftungseinrichtungen. Dienstleistungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung durch Abfallbewirtschaftungseinrichtungen gemäß Absatz 9 Buchstabe a und anschließende Abfallbehandlung. Angaben zur Häufigkeit der Berichterstattung; die Anforderungen an die Struktur und das Format der Datenbereitstellung, um die Einheitlichkeit, Kohärenz und eine einfache Datenaggregation für die Organisationen für Herstellerverantwortung sicherzustellen. Ziel des Sortierverfahrens ist es, Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe zur Wiederverwendung und zur Vorbereitung für die Wiederverwendung zu erhalten, wobei gegebenenfalls der Sortierung und der Wiederverwendung vor Ort Vorrang eingeräumt wird; beim Sortieren zur Wiederverwendung werden Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe auf angemessenem Granularitätsniveau sortiert, wobei eine Sortierung der einzelnen Artikel ermöglicht wird, bei der Fraktionen, die zur unmittelbaren Wiederverwendung geeignet sind, von Fraktionen getrennt werden, die einer weiteren Vorbereitung zur Wiederverwendung unterzogen werden müssen, und es wird auf einen bestimmten Wiederverwendungsmarkt abgezielt und nach aktuellen Kriterien sortiert, die für den Zielmarkt relevant sind; Artikel, die als zur Wiederverwendung ungeeignet eingestuft werden, werden für die Wiederaufbereitung und das Recycling und — wenn der technische Fortschritt dies ermöglicht — für das Faser-zu-Faser-Recycling aussortiert, wobei der Wiederaufbereitung Vorrang vor dem Recycling eingeräumt wird; der Output der Sortierung und der anschließenden Verwertungsverfahren mit dem Ziel der Wiederverwendung erfüllt die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft gemäß Artikel 6. einer Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf oder die Übertragung des Eigentums an den Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, aus denen hervorgeht, dass diese zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmt und für die unmittelbare Wiederverwendung geeignet sind; einem Nachweis über ein vorangegangenes Sortierverfahren oder die direkte fachgerechte Einstufung als zur Wiederverwendung geeignet, das bzw. die im Einklang mit dem vorliegenden Artikel durchgeführt wurde, und, sofern verfügbar, den nach Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Kriterien in Form einer Kopie der Aufzeichnungen für jeden Ballen innerhalb der Ladung und eines Protokolls, das alle Aufzeichnungen gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels enthält; einer Erklärung der natürlichen oder juristischen Person, die gewerbsmäßig die Beförderung von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, organisiert und die im Besitz der gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, ist, dass sich unter den in der Ladung enthaltenen Materialien kein Abfall im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 befindet. die Aufzeichnung über die Sortierung, die direkte fachgerechte Einstufung als zur Wiederverwendung geeignet oder die Vorbereitung zur Wiederverwendung ist sicher, aber nicht dauerhaft auf der Verpackung angebracht; die Aufzeichnung enthält folgende Angaben: eine Beschreibung des Artikels oder der Artikel, der/die in dem Ballen enthalten ist/sind, die der detailliertesten Granularität entspricht, der die Textilien während der Sortierung oder der Vorbereitung zur Wiederverwendung unterzogen wurden, wie zum Beispiel Art von Kleidungsstücken, Größe, Farbe, Geschlecht, Materialzusammensetzung und alle anderen einschlägigen Merkmale, die zu einer effizienten Wiederverwendung beitragen; Name und Anschrift des Unternehmens, das für die Endsortierung oder die Vorbereitung zur Wiederverwendung zuständig ist.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.