§ 21 Nicht wirtschaftlicher Verein
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29