§ 104 Geschäftsunfähigkeit
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Geschäftsunfähig ist: 1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29