§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29