§ 145 Bindung an den Antrag
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29