§ 146 Erlöschen des Antrags
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
← § 145 · All articles · § 147 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29