§ 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den in der Rechtsverordnung nach § 240a festgelegten Voraussetzungen entspricht. (2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29