§ 239 Bürge
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. (2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.
← § 238 · All articles · § 240 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29