§ 240 Ergänzungspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29