§ 262 Wahlschuld; Wahlrecht
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29