§ 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29