§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
← § 323 · All articles · § 325 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29