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§ 351 Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts

Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.

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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-09-14 · Text as consolidated on 2026-07-23; changes after this date are not shown.