§ 352 Aufrechnung nach Nichterfüllung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Rücktritt wegen Nichterfüllung einer Verbindlichkeit wird unwirksam, wenn der Schuldner sich von der Verbindlichkeit durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach dem Rücktritt die Aufrechnung erklärt.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29