§ 388 Erklärung der Aufrechnung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29