§ 389 Wirkung der Aufrechnung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29