§ 602 Abnutzung der Sache
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29