§ 603 Vertragsmäßiger Gebrauch
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29