§ 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29