§ 663 Anzeigepflicht bei Ablehnung
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlich erboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht annimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn sich jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten hat.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29