§ 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
← § 665 · All articles · § 667 →
Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29