§ 667 Herausgabepflicht
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29