§ 669 Vorschusspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29