§ 670 Ersatz von Aufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29