§ 746 Wirkung gegen Sondernachfolger
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29