§ 747 Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29