§ 963 Vereinigung von Bienenschwärmen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29