§ 1049 Ersatz von Verwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch · Germany
(1) Macht der Nießbraucher Verwendungen auf die Sache, zu denen er nicht verpflichtet ist, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. (2) Der Nießbraucher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
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Source: Gesetze im Internet (BMJ / juris GmbH) · retrieved 2026-08-29